Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. nichtselbstständige Erwerbstätigkeit. Weihnachtsgeld. Urlaubsgeld. Heiratsbeihilfe. laufender Arbeitslohn. sonstige Bezüge. lohnsteuerrechtliche Behandlung. Minijob. pauschales Steuerabzugsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 2c Abs 1 S 2 BEEG idF des Gesetzes vom 10.9.2012 (gültig ab 28.9.2012 bis 31.12.2014) enthaltene Formulierung "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden" ist dahingehend auszulegen, dass es nicht entscheidend ist, ob die streitigen Bezüge im konkreten Fall im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den steuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge behandelt wurden, sondern, ob abstrakt generell die streitigen Bezüge bei Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens als sonstige Bezüge zu behandeln wären.
2. Klassische sonstige Bezüge wie Urlaubsgeld, Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld verlieren daher diesen Status nicht, wenn der Arbeitgeber sich bei sog Minijobs nicht für das Lohnabzugsverfahren, sondern wie üblich für das pauschale Abzugsverfahren nach § 40a EStG entscheidet.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin streitig.
Die 1983 geborene Klägerin hat am 12.02.2014 Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat ihrer am 07.01.2014 geborenen Tochter beantragt. Sie gab an, im Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Der Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 26.02.2014 Elterngeld bewilligt und zwar in Höhe von 0,00 Euro für den ersten Lebensmonat, 82,88 Euro für den zweiten Lebensmonat sowie 1.160,45 Euro für den dritten bis zwölften Lebensmonat.
Die Klägerin hat sich am 17.03.2014 beim Beklagten danach erkundigt, wieviel Elterngeld sie noch bekommen würde, wenn sie einen Minijob z. B. ab 07.05.2014 ausüben würde. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 19.03.2014 mitgeteilt, dass eine voraussichtliche Berechnung des Elterngeldes bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit nicht vorgenommen werden könne, diesbezüglich sei auf die Homepage und den dortigen Elterngeldrechner zu verweisen. Mit Schreiben vom 08.04.2014 hat die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sie in der Zeit vom 12.05.2014 bis 31.12.2014 wieder arbeiten werde und zwar drei Stunden pro Woche (Steuerbrutto 160,00 Euro ab 06.2014, 106,67 Euro vom 12.05. bis 31.05.2014).
Der Beklagte hat daraufhin mit vorläufigem Bescheid vom 16.04.2014 den Elterngeldanspruch der Klägerin neu festgestellt unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2014. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens in den bewilligten Lebensmonaten errechne sich für die Zeit vom 07.05.2014 bis 06.01.2015 ein vorläufiges Elterngeld in Höhe von 1.112,97 Euro im Monat. Vom monatlichen Netto-Erwerbseinkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum sei ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 73,04 Euro abzuziehen. Eine endgültige Entscheidung erfolge nach Vorlage der Einkommensnachweise nach Ablauf des Bezugszeitraums. Zuviel erbrachte Leistungen seien ggf. von der Klägerin zu erstatten.
Mit Schreiben vom 30.06.2014 hat die Klägerin beim Beklagten angefragt, ob Einmalzahlungen zu melden seien und auf das Elterngeld angerechnet würden. Sie habe im Juni 2014 Urlaubsgeld erhalten und erhalte vielleicht dieses Jahr noch eine Heiratsbeihilfe und eventuell Weihnachtsgeld. Hierzu wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Sonder- sowie Einmalzahlungen nicht auf das Elterngeld angerechnet würden.
Zur weiteren Prüfung des Elterngeldanspruchs hat der Beklagte von der Klägerin die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai bis Dezember 2014 angefordert. Mit Bescheid vom 05.02.2015 wurde der Elterngeldanspruch der Klägerin endgültig festgestellt. Nach der Höhe der jetzt feststehenden Einkünfte in den bewilligten Lebensmonaten ergebe sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Abzugsmerkmale ein durchschnittliches monatliches (Netto) Erwerbseinkommen von 370,93 Euro. Das monatliche Elterngeld betrage demnach ab 07.05.2014 945,02 Euro. Das vorläufig gezahlte Elterngeld übersteige das endgültig zustehende um 1.290,42 Euro. Dieser Betrag sei von der Klägerin zu erstatten.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 15.02.2015. Sie sei mit der Anrechnung der Sonderzahlungen (49,00 Euro Urlaubsgeld im Juni 2014, 1.600,00 Geburtshilfe im Juli 2014 und 745,00 Weihnachtsgeld im Dezember 2014) auf die Höhe des Elterngelds nicht einverstanden. Der Beklagte habe ihr am 04.07.2014 mitgeteilt, dass Sonder- sowie Einmalzahlungen nicht auf das Elterngeld angerechnet würden. Hierauf habe sie sich verlassen und deshalb die Einmalzahlungen nicht gemeldet. Bei d...