Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Rechtsreferendar. Meldepflicht. Unkenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes des Vorbereitungsdienstes. Termin der mündlichen Prüfung
Leitsatz (amtlich)
Zur Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung eines Rechtsreferendars im Hinblick auf die Bekanntgabe des konkreten Beendigungszeitpunktes seines Vorbereitungsdienstes.
Normenkette
SGB III § 38 Abs. 1 Sätze 1-2, 5, § 148 Abs. 1 Nr. 3, § 159 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 7, Abs. 6; JAPO Bayern § 56 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 67 Abs. 2 Sätze 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 22.05.2012 bis 28.05.2012 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Der Kläger war ab 01.04.2009 Rechtsreferendar beim Oberlandesgericht B-Stadt (OLG). Am 11.04.2011 wurde ihm mitgeteilt, er habe das Zweite Juristische Staatsexamen nicht bestanden. Darauf meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und bestätigte unter dem 03.05.2011 den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes 1 für Arbeitslose. Mit Bescheid vom 03.05.2011 wurde ihm Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 12.04.2011 bis 11.04.2012 iHv 15,95 € täglich bewilligt. Da der Kläger ab dem 24.05.2011 den Ergänzungsvorbereitungsdienst beim OLG aufnahm, hob die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 24.05.2011 ab 24.05.2011 wieder auf und wies darauf hin, eine persönliche Arbeitsuchendmeldung sei spätestens drei Monate vor Ende eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses wieder nötig. Bei Kenntniserlangung von der Beendigung müsse sich der Kläger innerhalb von drei Tagen nach dieser Kenntnis melden.
Mit dem Ablegen der mündlichen Prüfung am 21.05.2012 bestand der Kläger das Zweite Juristische Staatsexamen. Am 22.05.2012 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Bezüglich einer möglichen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung gab er an, keine Kenntnis von der Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung gehabt zu haben. Ein Schreiben mit einer Belehrung bezüglich einer Drei-Tages-Frist ab Kenntnis der Arbeitslosigkeit im April 2012 habe er nicht erhalten.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21.06.2012 den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 22.05.2012 bis 28.05.2012 und die Minderung der Anspruchsdauer um sieben Tage fest und bewilligte Alg für die Zeit vom 29.05.2012 bis 20.05.2013. Der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung sei der Kläger mit seiner persönlichen Meldung vom 22.05.2012 nicht nachgekommen.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er habe die Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung bereits 2011 erfüllt und seinerzeit je ein Schreiben vom 09.05.2011 und 11.04.2011 vorgelegt, wonach er spätestens ab 25.06.2012 wieder arbeitslos sein werde. Kenntnis davon, dass er sich dennoch nochmals im April 2012 arbeitssuchend melden müsse, habe er nicht gehabt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2012 zurück. Durch das Schreiben vom 09.05.2011 habe der Kläger Kenntnis von der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gehabt und hätte sich spätestens drei Monate vor der Beendigung, also am 21.02.2012, arbeitssuchend melden müssen. Durch die Mitteilung der Aufnahme des Ergänzungsvorbereitungsdienstes vom 11.04.2011 sei die frühere Arbeitsuchendmeldung erloschen. Unabhängig davon, dass die Vorlage der Schreiben vom 09.05.2011 und 11.04.2011 nach dem Akteninhalt nicht nachweisbar sei, folge hieraus nicht, dass der Kläger spätestens ab dem 25.06.2012 wieder arbeitslos sei. Er sei auf das Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis hingewiesen worden.
Der Kläger hat dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben. Er habe die Schreiben des OLG vom 11.04.2011 und 09.05.2011 im Rahmen seiner Vorsprache am 18.05.2011 vorgelegt und sich damit bereits spätestens zum 25.06.2012 arbeitssuchend gemeldet. Im Übrigen stehe sein Ausbildungsverhältnis einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gleich.
Das SG hat mit Urteil vom 14.08.2013 den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2012 aufgehoben und die Berufung zugelassen. Die Referendarzeit sei zeitlich nicht befristet, da nicht absehbar sei, wann die mündliche Prüfung stattfinde. Im Merkblatt des OLG sei der Hinweis enthalten, dass die Kenntnis des Beendigungszeitpunktes in der Regel mit Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolge und bei Ladung zur mündlichen Prüfung der voraussichtliche Beendigungszeitpunkt der Tag der mündlichen Prüfung sei. Daher sei es durchaus denkbar, dass wegen einer Verhinderung des Referendars bzw. aus anderen Gründen die mündliche Prüfung verschoben werden müsse. Der konkrete Beendigungszeitpunkt habe des...