Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragsbemessung. Bezug von Leistungen nach dem liechtensteinischen Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge
Orientierungssatz
Beim Bezug von Leistungen nach dem liechtensteinischen Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von Leistungen aus dem Ausland iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 2 SGB 5.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. Juni 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe seiner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung der Rentner.
Der 1942 geborene Kläger war bis Ende 1988 bei der Firma D./B-Stadt beschäftigt. Zum Dezember 1988 wechselte er zur Firma H./Liechtenstein. Diese entrichtete seither die Gehälter des Klägers sowie die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und - abgaben nach liechtensteinischem Recht. Bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand im März 2003 leistete die Firma H. zugunsten des Klägers zudem Beiträge in die H.- Pensionskasse.
Mit Bescheid vom 15.03.2005 bewilligte die vormalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger ab 01.04.2005 eine Rente wegen Alters nach deutschem Recht in Höhe von 987,53 €. Daraus sowie aus den monatlichen Leistungen in Höhe von 3.554,72 € (Rentenjahresabrechnung für 2005 vom 13.12.2005) der H.-Pensionskasse, errechnete die Beklagte mit Bescheid vom 17.07.2006 monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 352,77 € sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 43,77 €. Entsprechende Beitragsregelungen enthielten die Folgebescheide vom 27.09.2006, 07.03.2007, 13.12.2007, 05.03.2008, 07.07.2008, 19.12.2008, 10.07.2009 sowie vom 28.01.2010, die - ebenso wie der Ausgangsbescheid vom 17.07.2006 - keine Rechtsmittelbelehrung enthielten. Die Rentenleistungen der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenversicherung, die gemäß Rentenbestätigung vom 08.05.2006 im Jahre 2005 585,00 CHF betragen hatten, unterwarf die Beklagte nicht der Beitragspflicht.
Mit Bescheid vom 07.07.2010 stellte die Beklagte fest, dass bei den bisherigen Beitragsberechnungen die Jahresentgeltgrenze nicht beachtet worden war, so dass sich deshalb Überzahlungen des Klägers ergeben hatten. Gleichzeitig stellte die Beklagte die Höhe der Beiträge ab Juli 2010 fest. Mit Fax vom 18.08.2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beitragshöhe wie mit Bescheid vom 07.07.2011 berechnet sowie gegen die Beitragshöhe wie mit Bescheid vom 17.07.2006 berechnet. Er machte geltend, die Bezüge aus der H.-Pensionskasse seien nicht der betrieblichen Altersversorgung, sondern der gesetzlichen Rente zuzurechnen und deshalb als Auslandsrente nicht zu verbeitragen. Das gleiche Begehren machte der Kläger mit Widerspruch vom 17.01.2011 gegen den weiteren Beitragsbescheid vom 12.01.2011 geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2011 wies die Beklagte den Widerspruch vom 18.08.2010 sowie vom 17.01.2011 als unbegründet zurück. Die Leistungen der H.- Pensionskasse seien dem Beitragsrecht der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu unterwerfen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und beantragt, die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend neu zu berechnen und dabei die Zahlungen der H.- Pensionskasse als Auslandsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen und die zu viel erhobenen Beiträge zurückzuerstatten. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Leistungen der H.- Pensionskasse seien nicht als der Rente vergleichbare Versorgungsbezüge zu qualifizieren, sondern als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung eines ausländischen Trägers. Denn die entsprechenden Leistungen entstammten einem Altersversorgungssystem nach liechtensteinischem Recht. Dieses sei mit einem System der zwei Säulen aufgebaut, wobei auch die Leistungen der Pensionskassen der Beschäftigungsbetriebe als Pflichtversorgung nach liechtensteinischem Recht anzusehen seien, so dass eine gesetzliche Rentenleistung bestehe.
Mit Urteil vom 14.06.2012 hat das Sozialgericht die Entscheidungen der Beklagten vom 07.07.2010 und 12.01.2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, rückwirkend die Beiträge neu zu berechnen und dabei die Zahlungen der H.-Pensionskasse nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass erst durch die gesetzlichen Neuregelungen zum 01.07.2011 im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa auch ausländische Renten beitragspflichtig geworden seien. Vor diesem Zeitpunkt habe eine solche Beitragspflicht nicht bestanden. Hintergrund sei, dass - wie vom Bundessozialgericht zum Ruhen des Arbeits...