Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Elterngeldes: Berücksichtigungsfähigkeit von Provisionen als leistungsrelevantes Einkommen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat schließt sich den BSG-Urteilen vom 14. Dezember 2017, B 10 EG 4/17 R und B 10 EG 7/17 R- im Hinblick auf die materiell-rechtliche Abgrenzung des laufenden Arbeitslohns von sonstigen Bezügen vollumfänglich an.
2. Diese Rechtsprechung verstößt auch vor dem Hintergrund nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass selbstständig Erwerbstätige anders als Arbeitnehmer von vornherein keine sonstigen Bezüge haben können.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihres Sohnes L. A., geb. 26.09.2016, höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.
Die Klägerin ist 1988 geboren. Mit L.s Vater war sie im Elterngeld-Bezugszeitraum verheiratet und lebte mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Neben L. gehörte dem Haushalt der Eltern damals kein weiteres Kind an.
Vor L.s Geburt stand die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis mit der I. GmbH. Laut Anstellungsvertrag war sie zum 01.02.2016 als Sachbearbeiterin "Projektentwicklung" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden eingestellt worden. Als Vergütung vereinbarte man ein monatliches Fixum von brutto 1.000 EUR, zahlbar am Ende eines jeden Monats. Zusätzlich standen ihr fixe Provisionszahlungen aus dem Projekt "Discounter Markt G-Stadt" zu: bei Abschluss eines Mietvertrags für die Discounterflächen zwei Nettomonatsmieten, bei Abschluss eines Mietvertrags für die Bäckereifläche zwei Monatsmieten, bei Erteilung der Baugenehmigung ein Betrag von 15.000 EUR. Die Klägerin hatte schon vor dem 01.02.2016 bei der GmbH auf geringfügiger Basis gearbeitet.
Am 06.10.2016 beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für Betreuung und Erziehung von L. in dessen Lebensmonaten eins bis zwölf (26.09.2016 bis 25.09.2017). Sie legte in diesem Zusammenhang Lohn- und Gehaltsabrechnungen der GmbH für die Monate September 2015 bis einschließlich Januar 2016 vor, die allesamt jeweils ein Gehalt von 460 EUR auswiesen. In weiteren Lohn- und Gehaltsabrechnungen der GmbH für die Monate Februar bis einschließlich August 2016 war jeweils ein Gehalt von 1.000 EUR dokumentiert. Provisionen wurden, versehen mit der Kennzeichnung EBZ, im Monat April 2016 in Höhe von 15.000 EUR, im Monat Juni 2016 in Höhe von 31.501 EUR und im Monat Juli 2016 in Höhe von 7.000 EUR angegeben.
Zudem reichte die Klägerin Bezügeabrechnungen der Firma H. AG für den Zeitraum September 2015 bis einschließlich August 2016, außer Dezember 2015, ein; folgende "Aushilfslöhne" wurden bescheinigt:
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- September 2015 |
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400,00 EUR |
- Oktober 2015 |
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400,00 EUR |
- November 2015 |
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400,00 EUR |
- Januar 2016 |
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200,00 EUR |
- Februar 2016 |
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124,00 EUR |
- März 2016 |
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100,00 EUR |
- April 2016 |
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400,00 EUR |
- Mai 2016 |
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316,00 EUR |
- Juni 2016 |
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252,00 EUR |
- Juli 2016 |
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312,00 EUR |
- August 2016 |
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288,00 EUR. |
Mit Bescheid vom 24.11.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld antragsgemäß für L.s Lebensmonate eins bis zwölf. Die monatlichen Leistungen betrugen im ersten Lebensmonat null, im zweiten 80,68 EUR und in den weiteren jeweils 625,33 EUR. Als Bemessungszeitraum zog der Beklagte den Zeitraum September 2015 bis August 2016 heran. In jedem der zwölf Monate des Bemessungszeitraums setzte er als zu berücksichtigendes Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit genau den Betrag an, den die beiden Arbeitgeberinnen der Klägerin in den Verdienstbescheinigungen angegeben hatten. Lediglich die Provisionszahlungen durch die GmbH blieben außen vor. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 83,33 EUR pro Monat ergab sich für das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit eine Summe von 11.892,04 EUR. Der Beklagte kam auf ein monatliches Elterngeld-Brutto von 991,00 EUR, woraus er wiederum ein Elterngeld-Netto von monatlich 828,25 EUR errechnete; darauf wandte er einen Leistungssatz von 75,5% an.
Gegen den Bewilligungsbescheid legte die Klägerin am 22.12.2016 Widerspruch ein. Sie verlangte die Berücksichtigung der Provisionszahlungen beim Bemessungseinkommen. Zur Begründung verwies sie auf die einschlägigen BSG-Urteile vom 26.03.2014.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er wies darauf hin, die BSG-Urteile vom 26.03.2014 seien zum alten Recht ergangen. Die GmbH habe die Provisionszahlungen in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen als sonstige Bezüge ausgewiesen. Deren Vollständigkeit und Richtigkeit werde vermutet.
Am 13.02.2017 hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben. Das Klageverfahren ist zunächst zum Ruhen gebracht worden. Als das Bundessozialg...