hier: Mögliche Auswirkungen auf das Meldeverfahren

Im Anschluss an das "Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)" vom 21.07.2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 944) werden die Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten bei der Leistungserbringung für die Bezieher von Arbeitslosengeld neu geregelt. Maßgebend ist das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende" vom 03.08.2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1112). Nach diesem Gesetz werden die bisherigen Arbeitsgemeinschaften durch Gemeinsame Einrichtungen ersetzt (§ 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - SGB II) und als Jobcenter firmieren (§ 6d SGB II).

Für die Krankenkassen stellt sich die Frage, ob diese Neuorganisation Einfluss auf die Verfahren bei der Durchführung der Kranken- und Pflegeversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II hat und insbesondere ob sich Änderungen in den Zuständigkeiten ergeben, die Auswirkungen auf das maschinelle Meldeverfahren haben.

Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit liegt bei der Umbenennung der Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II in "Gemeinsame Einrichtungen" – unter der Bezeichnung "Jobcenter" – kein meldepflichtiger Tatbestand vor. Auswirkungen auf das Meldeverfahren ergeben sich nicht.

Die Besprechungsteilnehmer stimmen den Ausführungen zu.

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