TOP 1 Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV);

hier: Konsequenzen aus dem Ergebnis des Genehmigungsverfahrens

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 12.07.2010 die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV in der ab dem 01.12.2010 und 01.06.2011 geltenden Fassung genehmigt. Die Genehmigung erfolgte unter den Auflagen, dass

  • im Datensatz DBME in der Erläuterung zur Stelle 025 das Währungskennzeichen "DM" zu streichen ist und
  • im DSKO, in der Version ab dem 01.06.2011, an der Stelle 412 in der Erläuterung die Angabe "N = Nein (Übermittlung in Papierform)" entfernt werden muss.

Mit Schreiben vom 15.07.2010 hat der GKV-Spitzenverband die genehmigten und um die Auflagen ergänzten Gemeinsamen Grundsätze veröffentlicht und den übrigen Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zukommen lassen.

Entfall des Währungskennzeichens "DM" ab dem 01.12.2010

Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) würde die Umsetzung dieser Auflage erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Derzeit gehen nach einer ersten Auswertung jährlich noch circa 40.000 Meldungen bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ein, die von Arbeitgebern aus systemgeprüften Programmen erstellt werden und einen Meldezeitraum vor dem 01.01.2002 aufweisen. Da diese Meldungen nach der Auflage ab dem 01.12.2010 abzuweisen wären, müssten Alternativlösungen gefunden werden (zum Beispiel Euro-Währungskennzeichen auch für Meldezeiträume vor dem 01.01.2002 oder Ersatzverfahren in Papierform).

Der GKV-Spitzenverband gibt zu bedenken, dass vor der Festlegung etwaiger Alternativlösungen oder der Nichtumsetzung der Auflage des BMAS zumindest stichprobenhaft von der DRV Bund festgestellt werden sollte, aus welchem Anlass Entgeltmeldungen in dieser erheblichen Anzahl mit einem Meldezeitraum vor dem 01.01.2002 abgegeben werden und ob der Meldung auch eine entsprechende Beitragszahlung gegenübersteht.

Die DRV Bund nimmt diese Anregung auf und wird im Rahmen von Betriebsprüfungen bei 100 Meldungen, die einen Meldezeitraum vor dem 01.01.2002 aufweisen, der Frage nachgehen, aus welchem Grund die Meldungen abgegeben wurden. Das Ergebnis wird in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./24.11.2010 den Teilnehmern vorgestellt.

Auf Grundlage dieses Ergebnisses werden die Konsequenzen der Auflage bewertet und das weitere Vorgehen bestimmt.

Entfall der Papierform im Fehlerrückmeldeverfahren ab dem 01.06.2011

Nach der zweiten Auflage des BMAS ist Arbeitgebern ab dem 01.06.2011 nicht mehr die Möglichkeit einzuräumen, für das Fehlerrückmeldeverfahren die Papierform auszuwählen. Insoweit ist in der Anlage 9.2 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" (Datensatz Kommunikation) der optionale Wert "N" an der Stelle 412 (Feld FERUECK) nicht mehr zuzulassen:

Fehlernummer: DSKO630
Zulässig sind nur J oder K.

Kurztext:
KENNZ-FEHLRUECK ungleich J oder K

Langtext:
Das Kennzeichen Fehlerrückmeldung darf nur J oder K sein

Das bisher vorgesehene Ersatzverfahren ist davon nicht berührt. Wird der optionale Wert "K" an der Stelle 412 im DSKO ausgewählt, die Fehlermeldung aber nicht innerhalb von 40 Tagen vom Kommunikationsserver abgeholt, wird dem Arbeitgeber die Fehlermeldung in Papierform zugestellt.

Die "Richtlinien für den Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen" werden entsprechend angepasst.

Einsatztermin für das geänderte Kernprüfungsprogramm ist der 01.06.2011.

Anmerkung

Die geänderte Anlage 9 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 01.09.2010

TOP 2 Änderung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung";

hier: Redaktionelle Anpassungen aufgrund der Konvertierungsmaßgaben zum 01.06.2011, des Wegfalls der Personengruppe 205 sowie die Neubezeichnung der technischen Richtlinie

Aufgrund der Festlegungen, die in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 04./05.05.2010 getroffen wurden, sind im gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sowie in den Anlagen entsprechende Änderungen vorzunehmen.

1. Konvertierung von Stornierungsmeldungen ab dem 01.06.2011

Nach TOP 3 der oben genannten Besprechung sind Meldungen aufgrund des modifizierten Datenbausteins Unfallversicherung ab dem Meldezeitpunkt 01.06.2011 nur noch in der Version 02 zu liefern. Stornierungsmeldungen in der Version 01 sind für Meldezeiträume vor dem 01.06.2011 vor Abgabe vom Arbeitgeber in die Version 02 zu konvertieren.

Eine entsprechende Regelung wird in Ziffer 1.2.8 aufgenommen.

1.1 Übergangsregelung für die Zeit vom 01.06.2011 – 30.06.2011

Um Abweisungen von Meldungen zu verhindern, die ab dem 01.06.2011 noch mit der Version 01 gemeldet werden, haben sich die Datenannahmestellen der Krankenkassen bereit erklärt, für eine Übergangszeit bis zum 30.06.2011 Meldungen in der Version 01 nich...

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