TOP 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung der Vorstandsmitglieder von gesetzlichen Krankenkassen sowie von deren Verbänden
Vorstandsmitglieder bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen sind künftig nicht mehr ehrenamtlich Tätige eines Selbstverwaltungsorgans, sondern vom 1. Januar 1996 an nach dem dann geltenden § 35 a SGB IV hauptamtlich angestellte Mitglieder des Vorstandes der Krankenkasse. Als solche nehmen sie u. a. die bisherigen Aufgaben des Geschäftsführers wahr, wobei sie einer umfassenden Kontrolle und Aufsicht des Verwaltungsrats unterliegen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Entsprechende Regelungen gelten vom 1. Januar 1996 an nach § 209 a bzw. § 215 Abs. 1 SGB V für die Vorstandsmitglieder von Verbänden von Krankenkassen.
Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer üben die Vorstandsmitglieder von gestzlichen Krankenkassen bzw. von deren Verbänden künftig eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktion aus und sind nicht nur bloßes Willensorgan, sondern funktionsgerecht dienend in die Organisation der Krankenkasse bzw. des Krankenkassenverbandes eingegliedert und unterliegen damit der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Vorschrift des § 1 Satz 3 SGB VI sowie die Vorschrift des § 168 Abs. 6 Satz 1 AFG (jetzt § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III), die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften von der Versicherungspflicht in der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung freistellen, finden auf Vorstandsmitglieder von Krankenkassen oder deren Verbänden keine Anwendung. Sofern die Vorstandsmitglieder allerdings die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI oder die des § 169 AFG in Verb. mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (jetzt § 27 Abs. 1 Nr. 1-4 SGB III) erfüllen, besteht für sie Versicherungsfreiheit in der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung.
In der Krankenversicherung sind Vorstandsmitglieder von Krankenkassen sowie von deren Verbänden wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei. Jedoch besteht für sie im Falle einer freiwilligen Krankenversicherung Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI oder im Falle einer privaten Krankenversicherung Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung nach § 23 SGB XI.
TOP 2 Berücksichtigung von Fehlzeiten bei der Beitragsberechnung für Behinderte in geschützten Einrichtungen; hier: Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 1990 - 12 RK 38/87 - (USK 9028)
Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA 15./16. April 1997
TOP 3 Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
Vgl. jetzt Gemeinsame Grundsätze … vom 31.5.2000
TOP 4 Beurteilung der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bei Aufeinanderfolge mehrerer unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen
Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI unterliegen Personen in der Zeit der Rentenversicherungspflicht, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Entgeltersatzleistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren (Vorpflichtversicherung). Bezieher einer der obengenannten Entgeltersatzleistungen, die mangels Vorpflichtversicherung nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sind, können nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag rentenversicherungspflichtig werden.
Sowohl die Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als auch die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beziehen sich nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer auf den jeweiligen Leistungsbezug, d. h. daß mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende unterschiedliche Entgeltersatzleisungen für die Feststellung der Vorpflichtversicherung keine Einheit bilden. Vielmehr muß die Vorpflichtversicherung für jede Entgeltersatzleistung gesondert festgestellt werden, und kann die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für jede Entgeltersatzleistung gesondert beantragt werden.
Aus alledem folgt nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer, daß bei einer Aufeinanderfolge mehrerer unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen durch eine während des Leistungsbezugs eintretende Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Vorpflichtversicherung für den Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bei nachfolgendem Bezug einer anderen Entgeltersatzleistung begründet werden kann. In den Fällen, in denen eine Entgeltersatzleistung wegen des Bezugs einer anderen Entgeltersatzleistung ruht (z. B. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), wird allerdings nach Ablauf des Ruhenszeitraums keine andere Entgeltersatzleisung bezogen, d. h., daß die Vorpflichtversicherung in derartigen Fällen vor dem Beginn dieser Entgeltersatzleistung – unabhängig vom Ruhenszeitraum – vorliegen muß.
TOP 5 bis 8 [Hinweis]
[TOP sind nicht zur Veröffentlichung freigegeben worden!]
Teilnehmer
Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der See-Krankenkasse, der Bundesknappschaft, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit über die Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung am 2./3. Mai 1995