hier: Aktualisierung des Gemeinsamen Rundschreibens zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Sachstand:
Nach § 24c Nr. 6 SGB V umfassen die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft auch Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V).
Unter den Voraussetzungen des § 24i Abs. 1 SGB V/§ 14 Abs. 1 KVLG 1989 haben Frauen einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld. Dieses wird gemäß § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate (Berechnungszeitraum) vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt. Es beträgt höchstens 13 EUR für den Kalendertag. Sofern das Nettoarbeitsentgelt höher ist, ist der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle zu zahlen (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 4 SGB V). Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 MuSchG entsprechend. Danach bleiben u.a. Kürzungen des Arbeitsentgelts infolge von Kurzarbeit bei der Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG).
Für Frauen nach § 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt (vgl. § 24i Abs. 2 Satz 5 SGB V).
Das Mutterschaftsgeld wird nach § 24i Abs. 3 Satz 1 SGB V für die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt und ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG gestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes auf die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung (§ 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Wird bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen der Zeitraum von sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verkürzt, so verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 24i Abs. 3 Satz 3 SGB V). Bei Geburten nach dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung entsprechend (§ 24i Abs. 3 Satz 5 SGB V).
Zur Gewährung des Mutterschaftsgeldes durch die Krankenkassen sind nach § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig. Sind diese dem Leistungsträger (hier: Krankenkasse) nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Bescheinigung ist durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln (§ 107 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Für die Gewährung von Mutterschaftsgeld haben Arbeitgeber im Rahmen des elektronischen Datenaustauschverfahrens (DTA EEL) nach § 107 SGB IV die im Datenbaustein DBMU "Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld" vorgesehenen Angaben zu übermitteln. Mithilfe der übermittelten Daten vom Arbeitgeber berechnen die Krankenkassen anschließend das Mutterschaftsgeld.
Mit dem "Gemeinsamen Rundschreiben (GR) vom 6.12.2017 i.d.F. v. 4.12.2018 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft" geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene grundlegende Hinweise zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, insbesondere zum Anspruch sowie zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Darin ist in Abschnitt 9.2.4.7.1 "Volle Arbeitsleistung der Versicherten im Berechnungszeitraum" für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Nettoarbeitsentgelts bei einem nicht gleichbleibenden Arbeitsentgelt – damit auch für Stundenlöhnerinnen die nachfolgende Formel vorgesehen:
Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum (88, 89, 90, 91, 92 oder 93) |
= |
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe Krankengeld gibt das GR zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft im Abschnitt 9.3.4. "Berechnung des Mutterschaftsgeldes" die nachfolgende Formel zur Berechnung für Arbeitnehmerinnen mit einem nicht gleichbleibenden Arbeitsentgelt – damit auch für Stundenlöhnerinnen – vor und verweist im Übrigen auf das GR zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII.
Nettoarbeitsentgelt im Ausgangszeitraum x wöchentliche Arbeitszeit Arbeitsstunden x 7 |
= kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
Vor dem Hintergrund von Fragen aus der Praxis zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes bei Stundenlöhnerinnen verständigten sich der GKV-Spitzenverband sowie die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene mit dem schriftlichen Abstimmungsergebnis zum TOP 5 der ausgefallenen Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 18./19.03.2020 (siehe Anlage 1) u.a. darauf, dass für die B...