hier: Elektronische Anforderung von Angaben für die Einrichtung eines
Zur Durchführung des Beitragseinzugs und des Meldeverfahrens wird bei der zuständigen Einzugsstelle ein Arbeitgeberkonto geführt. Führendes Ordnungskriterium des Arbeitgeberkontos ist die sogenannte Hauptbetriebsnummer, die den Arbeitgeber als Beitragsschuldner identifiziert und im Beitragsnachweis angegeben wird.
Der Impuls für die Einrichtung eines Arbeitgeberkontos ist grundsätzlich die erstmalige Anmeldung eines Arbeitnehmers bei der Krankenkasse/Einzugsstelle. Die für die Einrichtung eines Arbeitgeberkontos erforderlichen Angaben
- zu den Grunddaten des Arbeitgebers (Name, Anschrift, Ansprechpartner),
- zu einer abweichenden Korrespondenzanschrift,
- zu einem Dienstleister (Steuerberater, dienstleistendes Rechenzentrum),
- für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 und für
- für die Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
werden bislang vom Arbeitgeber auf dem Schriftwege angefordert. Dieser Prozess wurde mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz digitalisiert. Ab dem 1.1.2022 haben Arbeitgeber auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln (§ 28a Abs. 3b SGB IV). Zur Umsetzung dieses neuen elektronischen Dialogs sind die nachfolgenden Anpassungen im Arbeitgeber-Meldeverfahren erforderlich.
Qualifizierung des Beitragsschuldners durch Angabe der Hauptbetriebsnummer
Im bestehenden Verfahren ist für die Krankenkasse/Einzugsstelle nicht ohne weiteren manuellen Ermittlungsaufwand feststellbar, ob die erstmalige Anmeldung mit einer Betriebsnummer erfolgt, die einem bestehenden Arbeitgeberkonto zuzuordnen ist oder aus Anlass dieser Anmeldung ein neues Arbeitgeberkonto einzurichten ist.
Diese Mehraufwände sind vermeidbar, sofern künftig in der Anmeldung die Hauptbetriebsnummer angegeben wird. Auf Grundlage der Angaben zur Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs (BBNR-VU) und der Hauptbetriebsnummer in der Anmeldung kann eine ggf. vorzunehmende Verknüpfung zu einem bestehenden Arbeitgeberkonto sichergestellt und dadurch vermieden werden, dass eine elektronische Anforderung von Daten zu Unrecht erfolgt.
Rechtsgrundlage für die Angabe der Hauptbetriebsnummer ist § 28a Abs. 3 Nr. 9 SGB IV; hiernach ist in den Meldungen zusätzlich zur Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes (Nr. 6 a.a.O.) der Arbeitgeber anzugeben.
Sofern der Arbeitgeber ausschließlich eine einzige Betriebsnummer hat, entspricht die Hauptbetriebsnummer der BBNR-VU.
Mehrere Hauptbetriebsnummern innerhalb eines Arbeitgebers
Sofern im Einzelfall der Arbeitgeber als Beitragsschuldner mehr als eine Hauptbetriebsnummer hat, ist in der Anmeldung die Hauptbetriebsnummer anzugeben, unter der die Beiträge für den betreffenden Arbeitnehmer im Beitragsnachweisverfahren nachgewiesen werden.
Sofern sich in diesen Fallkonstellationen durch einen Wechsel des Beschäftigungsbetriebs innerhalb eines Arbeitgebers die Hauptbetriebsnummer für den Arbeitnehmer verändert, ist der Wechsel mit den Abgabegründen 33/13 zu melden (Ab- und Anmeldung aus sonstigen Gründen).
In Abgrenzung hierzu verbleibt es bei der originären Ab- und Anmeldung aus Anlass der Beendigung und Aufnahme einer Beschäftigung (Abgabegründe 30/10). Dies gilt auch, sofern der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb eines Konzerns wechselt.
In der Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze wird im Datensatz Meldungen das Feld Hauptbetriebsnummer aufgenommen.
Synergieeffekte für die Deutsche Rentenversicherung durch Angabe der Hauptbetriebsnummer
Derzeit kann in der Deutschen Rentenversicherung eine lückenlose Zuordnung der Meldungen nicht erfolgen, sofern ein Arbeitgeber neben dem Hauptsitz über weitere Beschäftigungsbetriebe verfügt und Arbeitnehmer von einem Beschäftigungsbetrieb in einen anderen mit eigener Betriebsnummer ohne Meldung wechseln. Die Beschäftigungshistorie des einzelnen Arbeitnehmers wird unvollständig dargestellt und führt zu Friktionen in den unterschiedlichsten Fachverfahren, z. B. beim
Zudem ergeben sich Synergieeffekte bei der Planung und Durchführung der Betriebsprüfungen. Aus den Meldedaten werden betriebsnummernbezogene Planungsdaten und Prüfhilfen für die Betriebsprüfdienste der Rentenversicherung generiert. Die Qualität der maschinellen Prüfhilfen hängt entscheidend davon ab, dass die Beschäftigungszeiten im Meldeverfahren den richtigen Betriebsnummern zugeordnet werden. Der derzeitige manuelle Aufwand der Rentenversicherungsträger bei der Pflege der Planungsdaten könnte mit der Einführung der Hauptbetriebsnummer erheblich reduziert und die Überprüfung der Beitragsnachweise im Rahmen der Betriebsprüf...