hier: Ergebnisse der Arbeitsgruppensitzung am 29./30.03.2010
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.11.2009 ist zu TOP 13 die Entscheidung getroffen worden, den DSME zu erweitern und den DBUV zu überarbeiten. Festlegungen hierzu wurden auf Grundlage der erarbeiteten Vorschläge einer Arbeitsgruppe in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./24.02.2010 konkretisiert (TOP 11).
In einer weiteren Sitzung am 29./30.03.2010 hat die Arbeitsgruppe die notwendigen Änderungen, die sich aus der Neugestaltung des DBUV ergeben, in den Dokumenten vorgenommen und Vorschläge zur Konvertierung erarbeitet:
Anlage 9.4 und 19 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"
Die neu gestalteten Fehlerprüfungen berücksichtigen die erweiterte Datensatzlänge (DBUV910, DBUV022) und definieren die Konstellationen, in denen die Abgabegründe für besondere Sachverhalte im Feld UV-GRUND angegeben werden können. Dazu sind die bisher (aufgrund der fiktiven Gefahrtarifstellen) im Feld GT-STELLE definierten Fehlerprüfungen im neuen Feld UV-GRUND eingepflegt worden. Ausgetauscht wurden hierbei grundsätzlich die Werte der fiktiven Gefahrtarifstellen mit den neuen UV-Gründen A07 – C06.
Bei der Darstellung der Fehlerprüfungen zum UV-Grund C01 (Entsparung von übertragenem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund – DRV Bund) hat sich die Arbeitsgruppe dafür ausgesprochen, diese Prüfung nicht dem Verfahren innerhalb der Sozialversicherung (in der Anlage 9 grau hinterlegt) zuzuordnen, da die DRV Bund in diesen Fällen das Verfahren AGDEU (Meldungen der Arbeitgeber an die Krankenkassen) nutzt. Bei der Prüfung des UV-Grundes C01 wird gegen den Wert im Feld BBNRVU (Betriebsnummer-Verursacher) im DSME geprüft; hier darf bei Nutzung des UVGrundes C01 nur die für das Wertguthabenverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vergebene Betriebsnummer eingegeben sein.
Entgegen der bisherigen Prüfung DBUV121 zur Zulässigkeit der Anwendung der fiktiven Gefahrtarifstelle 66666666 (Meldungen durch die Krankenkassen), die auf die Verfahren innerhalb der Sozialversicherung abzielte, wird bei der neugestalteten Prüfung DBUV084 zum UV-Grund C06 aus Vereinfachungsgründen auf das Arbeitgeberverfahren (AGDEU) abgestellt.
Bei den weiteren Feldern im variablen Teil des DBUV (BBNR-UV, MITGLIEDS-NR, BBNRGTS, GT-STELLE) sind Fehlerprüfungen definiert worden, wann abhängig vom Wert im Feld UV-Grund die Grundstellung zulässig ist.
Um mögliche Rechtsverfahren innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung zu vermeiden, wird eine Fehlerprüfung analog der bisherigen Fehlernummer DBUV134 berücksichtigt. Danach ist das Feld UV-EG bei den Sachverhalten A07 bis A09 stets mit Grundstellung zu melden.
Neue Fehlerprüfung DBUV184:
Bei Meldungen
- für Arbeitnehmer der UV-Träger (UVGD = "A07"),
- für Arbeitnehmer, deren Unternehmen Mitglied bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (UVGD"A08") sind oder
- bei denen die Beiträge zur Unfallversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden (UVGD = "A09"),
ist im Feld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung (UVEG) nur die Grundstellung (Nullen) zulässig.
Fehlertext: UV-EG ist nicht Grundstellung
Fehlerlangtext: Bei Angabe der Gründe für die Besonderheiten bei der UV (UVGD) = A07, A08, A09 ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung (UVEG) nicht Grundstellung (Nullen)
Die konkreten Änderungen können dem Entwurf des Austauschprotokolls und dem Entwurf der neugestalteten Anlage 9.4 entnommen werden (Anlagen 1 und 2).
Die Anlage 19 wurde redaktionell angepasst (Anlage 3).
Die Arbeitsgruppe gibt zu bedenken, dass eine qualifizierte Aussage mit dem Wert Grundstellung zu Irritationen führen kann. Bei künftigen Neukonzeptionen wie der Erweiterung des DSME sollte überprüft werden, ob künftig statt Grundstellung einheitlich ein qualifizierter Wert angegeben werden sollte.
Konvertierung von Meldungen, die nicht im neuen Format gesendet werden
Das in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./24.02.2010 zu TOP 1 verabschiedete Konzept zum Einsatz des neuen DBUV sieht vor, dass Meldungen ab dem 01.06.2011 nur noch mit dem neuen Format zu melden sind (Version 02). Aufgrund der eingeräumten Übergangsfrist bis zum 30.06.2011, in der Meldungen ausnahmsweise noch in der bisherigen Version 01 angenommen werden, sind Festlegungen zu treffen, wie diese Meldungen verarbeitet werden. Gleichermaßen ist zu regeln, wie Meldungen ab dem 01.06.2011 zu stornieren sind, die in der Version 01 abgegeben wurden.
Einigkeit besteht darüber, dass das Entgeltabrechnungsprogramm sicherstellen muss, dass ab dem 01.06.2011 der Sozialversicherung ausschließlich Meldungen in der Version 02 zugeschickt werden. Stornierungen von Meldungen, die...