hier: Auswirkungen der geplanten Reduzierung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2011 auf die Krankengeldberechnung bzw. auf die bereits berechneten Krankengeldfälle

Sachstand:

Krankengeld berechnet sich nach den näheren Bestimmungen des § 47 SGB V. Danach beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert (v. H.) des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des bei der entsprechenden Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Nach § 47 Abs. 6 SGB V wird das Regelentgelt bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für den Kalendertag 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (§ 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V).

Nach dem Referentenentwurf der Bundesregierung für die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung vom 3. September 2010 ist für das Jahr 2011 vorgesehen, die ab 1. Januar 2011 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze anhand der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahre 2009, fortzuschreiben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2009 beträgt -0,24 v. H.. Die im Zusammenhang mit der Krankengeldberechnung maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V würde damit von 45.000 EUR auf 44.550 EUR absinken (Anlage 1).

Für diesen Fall erschien fraglich,

  • welches Höchstregelentgelt maßgebend ist, wenn zwar die Arbeitsunfähigkeit erst im Jahr 2011 eintritt, der Bemessungszeitraum aber vor dem 1. Januar 2011 endet, und
  • ob die Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze auch Auswirkungen auf die Fälle hat, in denen das Höchst-Krankengeld über den 31. Dezember 2010 hinaus bezogen wird und hier eine Neuberechnung des Krankengeldes unter der Berücksichtigung des dann geringeren Höchstregelentgelts zum 1. Januar 2011 vorzunehmen wäre. Dies hätte zur Konsequenz, dass es ab dem 1. Januar 2011 zu einer Absenkung des Krankengeldes käme.

Zu der Frage, welches Höchstregelentgelt für die Krankengeldberechnung maßgebend ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit zwar 2011 eintritt, der Bemessungszeitraum aber vor dem 1. Januar 2011 endet, ist auf in der Vergangenheit zu vergleichbaren Problemstellungen ergangene Rechtsprechung hinzuweisen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 17. März 1983 (AZ: 11 RA 8/82, USK 8376) entschieden, dass bei der Berechnung des Regelentgelts die im Bemessungszeitraum maßgebende Leistungsbemessungsgrenze (§ 47 Abs. 6 SGB V) maßgebend ist. Dies bedeutet, dass für die Bestimmung des Höchstregelentgelts nach § 47 Abs. 6 SGB V die für den Bemessungszeitraum maßgebende Leistungsbemessungsgrenze zugrunde zu legen ist, ohne Rücksicht darauf, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. In Fällen, in denen (z. B. bei Wochenabrechnung) der Bemessungszeitraum in das neue Jahr hineinreicht, ist die Leistungsbemessungsgrenze des neuen Jahres für die Begrenzung der Geldleistung maßgebend. Maßgebend ist demnach das am letzten Tag des Bemessungszeitraums geltende Höchstregelentgelt (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 23./24. Oktober 1997 – TOP 1, Gemeinsames Rundschreiben zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 29. November 2005, Abschnitt 3).

Hinsichtlich der "Anpassung" des Krankengeldes bei bereits berechneten Krankengeldfällen hat das BSG mit Urteilen vom 13. Juli 1977 (AZ: 3 RK 22/76, USK 7773), 22. Juni 1979 (AZ: 3 RK 22/78, USK 7973), 25. Juli 1979 (AZ: 3 RK 100/78, USK 7978) und 17. März 1983 (AZ: 11 RA 8/82, USK 8376) entschieden, das Rechtsänderungen sich nur auf neu zu regelnde Sachverhalte beziehen, wenn nicht – typischerweise in Übergangsvorschriften – etwas anderes angeordnet wird. Die einzelnen Krankengeldzahlungen stellen keine Regelung dar, die jeweils eine Neuberechnung des Krankengeldes erforderlich machen würden, daher hat die Änderung der Leistungsbemessungsgrenze auf die Höhe des Krankengeldes keinen Einfluss. Spätere Änderungen sind während des laufenden Leistungsfalles auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die neue Leistungsbemessungsgrenze noch vor der Zahlung des Krankengeldes wirksam geworden ist. Die Neuberechnung des Höchstkrankengeldes jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres würde eine vorgezogene Anpassung zur Folge haben, die im Hinblick auf den Zweck der Krankengeldzahlung nicht gerechtfertigt wäre.

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung in den Entscheidungen sich einheitlich gegen eine Anpassung des Krankengeldes zum Jahreswechsel aufgrund der Änderung der Bemessungsgrenze ausspricht, aber alle Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Leistungsbemessungsgrenze ergangen sind.

Nach der o. a. Rechtsprechung ist eine Änderung der Höhe des...

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