Voraussetzungen
Rentner erhalten einen Zuschuss zur Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger, wenn sie entweder
- als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder
- privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz unterliegt,
versichert sind.
Der privat versicherte Rentner muss einen Rechtsanspruch auf die Leistungen haben, der jederzeit, unabhängig von der Bedürftigkeit, verwirklicht werden kann. Eine volle Kostendeckung brauchen die Leistungen der privaten Krankenversicherung nicht zu bieten. Die private Krankenversicherung kann auch dann Grundlage für die Zahlung eines Beitragszuschusses vom Rentenversicherungsträger sein, wenn es sich dabei um eine "Mitversicherung" bei einem Familienangehörigen handelt; es muss dann aber ein eigener vertragsmäßiger Leistungsanspruch gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit am Risiko ausgerichteten Beiträgen bestehen.
Die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung ist jedoch ausgeschlossen, solange der Rentner in der deutschen oder für Zeiten ab 1. Mai 2007 in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist.
Beginn
Der Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung besteht frühestens ab Rentenbeginn. Hierfür ist jedoch ein rechtzeitiger Antrag erforderlich.
Bei Versichertenrenten muss der Antrag auf den Beitragszuschuss innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Antrag verspätet gestellt, beginnt der Zuschuss erst mit dem Monat der Antragstellung.
Bei Hinterbliebenenrenten wird der Beitragszuschuss nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt.
Es empfiehlt sich daher, den Beitragszuschuss gleich bei der Rentenantragstellung zu beantragen. Der Rentenantrag sowie der KVdR-Meldevordruck sehen dies vor.
Höhe
Die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung ist vom Gesetzgeber vorgegeben.
Bei freiwillig und privat versicherten Rentnern wird der Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich nach Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von 14,9 % auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der Zuschuss beträgt demnach seit 1. Juli 2009 rechnerisch 7,0 % der Rente.
Der Zuschuss an privat krankenversicherte Rentner wird gegebenenfalls auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung begrenzt.
Besteht neben einer freiwilligen Krankenversicherung auch eine private (Zusatz-)Krankenversicherung, wird der Zuschuss nur zur freiwilligen Krankenversicherung gezahlt.
Rentner, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, sollten in diesem Zusammenhang beachten, dass sich Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch ergeben können, wenn der Zuschuss zur Krankenversicherung bestimmte Grenzbeträge überschreitet. Trifft dies zu, kann auf den Zuschuss zur Krankenversicherung oder auf Teile des Zuschusses - für die Zukunft - verzichtet werden.
Bezieht ein Berechtigter zwei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel Rente wegen Alters und Witwenrente), wird der Zuschuss aus der Summe dieser Renten berechnet. Der Zuschuss wird dann grundsätzlich in einer Summe zu einer dieser Renten an den Rentner ausgezahlt.
Ende
Der Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung endet mit dem Wegfall der Rente oder wenn der Rentner seine freiwillige oder private Krankenversicherung aufgibt. Der Zuschuss endet in jedem Fall mit dem Eintritt von Krankenversicherungspflicht.