TOP 1 Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI;

hier: Unterbrechung der Pflegetätigkeit

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Wird die Pflegetätigkeit beendet, endet grundsätzlich auch die Rentenversicherungspflicht.

Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI besteht nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger[1]

im Falle einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit jedoch fort, wenn und solange das Pflegegeld an den Pflegebedürftigen weitergezahlt wird (z. B. bei Krankenhausbehandlung/Rehabilitationsmaßnahme des Pflegebedürftigen). Mit der Weiterzahlung des Pflegegeldes und dem Fortbestehen der Versicherungspflicht wird in diesen Fällen u. a. der Zweck verfolgt, die Pflegebereitschaft der Pflegeperson für einen begrenzten Zeitraum zu erhalten und zu stärken.

Das vorgenannte Besprechungsergebnis wird mit der Einfügung eines Absatzes 3 in § 34 SGB XI durch das Erste Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB XI-Änderungsgesetz – 1. SGB XI-ÄndG) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Danach kommt es für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabiliationsmaßnahme nicht zu einem Ruhen der Leistungen nach § 44 SGB XI für Pflegepersonen (hier: Beitragszahlung der Pflegekasse).

Rentenversicherungspflicht besteht nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer selbst in den Fällen bis zu längstens vier Wochen fort, in denen die Pflegetätigkeit wegen einer Krankenhausbehandlung/Rehabilitationsmaßnahme des Pflegebedürftigen unterbrochen wird, es aber nicht zu einer Weiterzahlung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse kommt, z. B. weil der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung gewählt hat oder vorrangige Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält. Diese Auffassung wird durch den neuen Absatz 3 des § 34 SGB XI gestützt, der nicht auf die tatsächliche Zahlung des Pflegegeldes abstellt. Im übrigen wird damit eine unterschiedliche versicherungsrechtliche Behandlung gleicher Unterbrechungstatbestände, die in der Person des Pflegebedürftigen liegen, vermieden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger empfehlen, nach diesem Besprechungsergebnis spätestens vom 01.07.1996 an zu verfahren; soweit in der Vergangenheit anders verfahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden.

Wird die Pflegetätigkeit dagegen unterbrochen, weil die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, ergibt sich folgende versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung: Das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson die Pflegetätigkeit für weniger als einen Kalendermonat unterbricht. Die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 166 Abs. 2 SGB VI) ist in diesen Fällen jedoch um die Unterbrechungstage (Tage, für die kein Pflegegeld zu zahlen ist) zu kürzen. Nimmt der Pflegebedürftige während der Zeit der Unterbrechung der häuslichen Pflegetätigkeit die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Anspruch, gelten Aufnahme- und Entlassungstag nicht als Unterbrechungstage, da für diese Tage Pflegegeld gezahlt wird. Bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege besteht für den ersten und letzten Tag der Verhinderung Anspruch auf Pflegegeld; auch diese Tage gelten nicht als Unterbrechungstage.

Praxis-Beispiel
Pflege eines Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe 11) an 22 Std/Woche
Krankheit der Pflegeperson vom 03.07. – 28.07.
Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege vom 03.07.–28.07.

Das Versicherungsverhältnis in der Rentenversicherung bleibt für die Dauer der Unterbrechung der Pflegetätigkeit erhalten, da der Unterbrechungstatbestand keinen vollen Kalendermonat umfaßt. Die beitragspflichtigen Einnahmen für den Monat Juli werden wie folgt ermittelt:

53.3333 v.H. der Bezugsgröße × 7 Tage (31 Tage ./. 24 Unterbrechungstage)
30 Tage

Anmerkung: Der Aufnahmetag (03.07.) und der Entlassungstag (28.07.) gelten nicht als Unterbrechungstage.

[1] Punkt 12 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 14./15.11.1995

TOP 2 Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI;

hier: Regelmäßigkeit der Pflege bei internatsmäßiger Unterbringung des Pflegebedürftigen

[vgl. auch BE v. 10.07.2003, TOP 1 zur Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen]

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen...

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