TOP 1 Wiederanmeldung nach Aussteuerung beim selben Arbeitgeber

Wiederanmeldung einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nach einer Aussteuerung (= Ende des Krankengeldbezuges nach Erreichen der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes nach § 48 Abs. 1 SGB V); hier: Änderung der Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.09.2002 (Punkt 1 der Niederschrift) vereinbarten die Besprechungsteilnehmer, dass im Falle der Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer Aussteuerung vom Arbeitgeber eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 vorzunehmen ist. Die Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" wurde um die Beschreibung dieses Meldesachverhalts ergänzt.

In den Meldesachverhalt wurde jedoch neben der Wiederanmeldung wegen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers auch die Wiederanmeldung wegen Wiederauflebens des Krankengeldanspruchs aufgenommen. Eine Anmeldung ist in diesem Fall aber grundsätzlich nicht möglich, da die Voraussetzungen für das Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs dem entgegenstehen. Voraussetzungen für einen neuen Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit sind u.a., dass der Versicherte zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit und dem Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate

  • nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war

    und

  • erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Allein aufgrund des Wiederauflebens des Krankengeldanspruchs wird keine neue Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ausgelöst. Die Mitgliedschaft endet mit der Aussteuerung. Danach wird die Mitgliedschaft meist durch eine freiwillige Versicherung oder Versicherung als Rentenantragsteller weitergeführt. Eine Anmeldung beim selben Arbeitgeber kann nach einer Aussteuerung nur aufgrund der erneuten Beschäftigungsaufnahme bei Arbeitsfähigkeit erfolgen.

Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass eine Wiederanmeldung wegen Wiederauflebens des Krankengeldanspruchs nicht möglich ist. Die Beschreibung des Meldesachverhalts in der Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" wird entsprechend korrigiert.

Anmerkung

Die geänderte Anlage 3 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 15.07.2002 in der Fassung vom 06.03.2003 (Version 2.12) und daher hier nicht beigefügt.

TOP 2 Zulassung des Geburtsortes "Ohne"

Fehlerprüfung im Datenbaustein DBGB - Geburtsangaben, Feld GB-ORT für den Geburtsort

Die Angabe des Geburtsortes "Ohne" kann im DEÜV-Meldeverfahren in Großschreibung, Kleinschreibung und Groß- und Kleinschreibung angegeben werden.

Der Ort "Ohne" befindet sich im Kreis der Grafschaft Bentheim. Das derzeitige gemeinsame Kernprüfprogramm weist die Angabe "Ohne" für den Geburtsort als fehlerhaft ab, da diese Bezeichnung missbräuchlich benutzt wird, wenn der tatsächliche Geburtsort bei der Anmeldung/Vergabe der Versicherungsnummer nicht ermittelt wird bzw. nicht ermittelt werden kann (Fehlernummer DBGB140). Schon bei der Umsetzung der DEVO und DÜVO war eine entsprechende Fehlerprüfung eingeführt worden, um eine Umgehung der richtigen Geburtsangaben auszuschließen.

Die Besprechungsteilnehmer beschließen, den Begriff "Ohne" im maschinellen DEÜV-Meldeverfahren zuzulassen, wenn er mit der Ergänzung "Ohne Kreis Bentheim" übermittelt wird. Bei dieser Vorgehensweise kann man davon ausgehen, dass keine fiktive Angabe erfolgt ist.

Es erfolgt eine Änderung des gemeinsamen Kernprüfprüfgramms dahingehend, dass die Angabe "Ohne Kreis Bentheim" im gemeinsamen Kernprüfprogramm nicht abgewiesen wird. Der Einsatz des geänderten gemeinsamen Kernprüfprogramms wird zum 01.06.2003 terminiert.

TOP 3 Löschung der Sonderdatei der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte

Abweisung von Meldungen für geringfügig Beschäftigte für Zeiten vor dem 01.04.1999

Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit zum 01.08.2002 wurde die bisherige Vorschrift des § 105 Abs. 3 SGB IV durch § 116 SGB IV ersetzt. Dieser sieht vor, dass die Datenstelle der Ren-tenversicherungsträger die in der Sonderdatei gespeicherten Meldungen nach § 104 SGB IV (Meldungen für geringfügig Beschäftigte) in der am 31.03.1999 geltenden Fassung am 02.01.2004 löscht.

Die Besprechungsteilnehmer beschließen, dass Meldungen für geringfügig Beschäftigte für Meldezeiträume vom 01.01.1990 bis zum 31.03.1999 von den Arbeitgebern vom 02.01.2004 an nicht mehr zu erstatten sind. Bei den Datenannahmestellen eingehende Meldungen für geringfügig Beschäftigte für Zeiten bis 31.03.1999 sind vom 02.01.2004 an vom gemeinsamen Kernprüfprogramm abzuweisen. Die Aktualisierung des gemeinsamen Kernprüfprogramms erfol...

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