hier: Überarbeitung der gemeinsamen Grundsätze aus Anlass der BSG-Rechtsprechung vom 24.10.1996 (Az.: 4 RA 31/96) zur Weitergewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Sachstand:
Mit Urteil vom 24.10.1996 (Az: 4 RA 31/96) hatte das BSG in einem Fall, in dem zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit nach dem Recht des AVG bewilligt worden war, entschieden, dass für die im Anschluss gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer nach § 300 Abs. 1 SGB VI die Berechnungsvorschriften des SGB VI zugrunde zu legen seien. Das BSG kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Weitergewährungsbescheid nicht bloß um eine Verlängerung einer früher bereits dem Grunde nach anerkannten Leistung, sondern um eine eigenständige und erneute Bewilligung der beantragten Rente handelt. Das hat zur Folge, dass eine neue Rente mit neuem Rentenbeginn und ggf. auch neuer Rentenhöhe festgestellt wird.
Die Rentenversicherungsträger waren diesem Urteil zunächst nicht gefolgt. Nachdem jedoch auch mehrere Landessozialgerichte in ihren – jeweils letztinstanzlichen – Entscheidungen der Rechtsauffassung des BSG beigetreten sind und eine klarstellende gesetzliche Regelung im Sinne der Rentenversicherungsträger in nächster Zeit nicht zu erwarten ist, sieht die Deutsche Rentenversicherung Bund derzeit keine Möglichkeit mehr, eine Umsetzung der BSG-Rechtsprechung weiterhin abzulehnen.
Die Umsetzung dieser Rechtsauffassung würde – zumindest bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – dazu führen, dass entsprechend den bestehenden Regeln für das KVdR-Meldeverfahren künftig zusätzliche Meldungen mit Meldegrund 91 und Meldegrund 11 aus Anlass der "Weiterzahlung" erstellt und übermittelt werden. Diese Meldungen wären – anders als bisher – auch dann zu übermitteln, wenn die weitere Rente wegen Erwerbsminderung nahtlos (d.h. ohne tatsächliche Zahlungsunterbrechung) an die bisherige befristete Rente mit gleicher Leistungsart anschließt.
Die nachfolgende Tabelle stellt die jeweils vom Rentenversicherungsträger abzugebenden Meldungen – ohne Rücksicht auf ein ggf. einzuleitendes Meldeverfahren nach § 201 SGB V – bei "Weiterzahlung" der befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit und ohne Beachtung der BSG-Rechtsprechung gegenüber.
Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung |
Meldung des RVTr bei Entscheidung über den Antrag auf Weiterzahlung – bisher – |
Meldung des RVTr bei Entscheidung über den Antrag auf Weiterzahlung – künftig – |
Bei nahtloser Rentenzahlung |
Weiterzahlung ohne erneute Berechnung (bisheriger Rentenbeginn und bisherige Rentenhöhe bleiben): |
Erneute Bewilligung der Rente mit neuem Rentenbeginn und ggf. neuer Rentenhöhe:
- ATMEGD 91 zur bisherigen Zahlung und zugleich
- ATMEGD 11 zur neuen Rente
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Bei Zahlungseinstellung |
Weiterzahlung im Wege einer erneuten Zahlungsanweisung, jedoch ohne erneute Berechnung (s.o.):
- ATMEGD 91 bei Einstellung der bisherigen Zahlung
- ATMEGD 24 bei Antragseingang
- ATMEGD 11 bei erneuter Aufnahme der bisherigen Zahlung
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Erneute Bewilligung mit neuem Rentenbeginn und ggf. neuer Rentenhöhe:
- ATMEGD 91 bei Einstellung der bisherigen Zahlung
- ATMEGD 24 bei Antragseingang
- MEGD 11 bei Berechnung und Zahlungsaufnahme der neuen Rente
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Anmerkung:
ATMEGD 91 = Abmeldung
ATMEGD 24 = Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente nach Zahlungseinstellung
ATMEGD 11 = Bewilligung der Rente
Die Besprechungsteilnehmer beraten über eine entsprechende Änderung der gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren.
Besprechungsergebnis:
Die Vertreter der Krankenversicherung sprechen sich einhellig gegen die von der Deutschen Rentenversicherung Bund – bei ununterbrochener Rentenzahlung – beabsichtigten zusätzlichen Meldungen aus Anlass der "Weiterzahlung" einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung aus. Aus Sicht der Krankenversicherung sind insoweit keine Änderungen im maschinellen Meldeverfahren geboten.
Durch die Umsetzung der o.a. BSG-Rechtssprechung sind – mit Blick auf die Neubestimmung des Rentenbeginns – zukünftig auch Fälle denkbar, in denen der "Weiterzahlungsantrag" verspätet i. S. des § 99 Abs. 1 SGB VI gestellt wird und in denen in Folge dessen die neue Rente zeitlich nicht nahtlos an die bisherige Rentenzahlung anschließt. Diesbezüglich verständigen sich die Besprechungsteilnehmer auf Folgendes:
Schließt die Rente wegen Erwerbsminderung nahtlos an die bisherige Rentenzahlung an und waren in der bisherigen Rente die Voraussetzungen zur KVdR erfüllt, wird die bisherige KVdR – ggf. rückwirkend – fortgeführt, selbst wenn der Antrag auf Weiterzahlung erst nach Wegfall der bisherigen Rente gestellt wurde. Da die Weitergewährung der Rente auf das Versicherungsverhältnis des Rentners ohne Auswirkungen bleibt, erübrigt sich die Abgabe einer Meldung durch den Rentenversicherungsträger an die Krankenkasse.
Waren die KVdR-Voraussetzungen zur bisherigen Rente nicht erfüllt oder wurde der Antrag auf Weiterzahlung der Rente verspätet gestellt, so dass es ...