hier: Krankenkassenwechsel im Zeitpunkt der Fusion zweier Krankenkassen
Sachstand:
Die Thematik war zuletzt Gegenstand der Besprechung am 13./14. September 2005 in Kassel (TOP 6).
Die Frage der Zulässigkeit eines mit dem Zeitpunkt der Krankenkassenfusion zusammen fallenden Krankenkassenwechsels wurde zwischenzeitlich im Rahmen der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht am 10. November 2005 erörtert und abschließend geklärt.
Danach liegt ein rechtswirksamer Krankenkassenwechsel vor, wenn der Rentner eine zum Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels mit einer anderen bzw. mehreren anderen Krankenkassen fusionierende Krankenkasse oder direkt die Fusionskrankenkasse wählt. Mit dem Krankenkassenwechsel beginnt eine neue 18-monatige Bindungsfrist.
Für Versicherte, die im Wege der Krankenkassenwahl nach § 175 SGB V Mitglied einer fusionierten Krankenkasse werden, gilt für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente, den Versorgungsbezügen und einem eventuell erzielten Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit vom Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels an der Beitragssatz der fusionierten Krankenkasse. Dies gilt in diesem Fall unabhängig davon, ob der Versicherte vor dem Wechsel bereits Mitglied einer der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen war. Die dreimonatige Verzögerung für die Anwendung des Beitragssatzes der Fusionskrankenkasse gilt hierbei nicht.
Im Rahmen des maschinellen KVdR-Meldeverfahrens KV-RV sind solche Beitritte zu der Fusionskrankenkasse als Krankenkassenwechsel (im Sinne von ATMEGD = 10) zu behandeln.
Es ist über die notwendigen Ergänzungen in den gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung sowie der Beschreibung der Datensätze zum maschinellen Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung zu beraten.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung um Ausführungen zum Verfahren bei Fusionen von Krankenkassen zu ergänzen und, dass klarstellende Ausführungen unter Tz. 4.4.3.1 der Beschreibung der Datensätze zur Durchführung des maschinellen Meldeverfahrens zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung durch die Arbeitsgruppe "Datensätze KV-RV" notwendig sind.
Die Besprechungsteilnehmer schlagen folgende Ergänzung in den Beschreibungen zu ATMEGD = 10 (Krankenkassenwechsel) vor:
"Wählt ein Rentenbezieher eine zum Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels mit einer anderen bzw. mehreren Krankenkassen fusionierende Krankenkasse oder direkt die sich aus der Fusion ergebende Krankenkasse, ist der Krankenkassenwechsel mit ATMEGD = 10 gegenüber dem Rentenversicherungsträger anzuzeigen. Erst im Anschluss daran ist die Fusion der Krankenkassen mit ATMEGD = 09 dem Rentenversicherungsträger zu melden."
Über die in der Datensatzbeschreibung vorzunehmenden Änderungen ist abschließend in der nächsten Besprechung der Arbeitsgruppe "Datensätze KV-RV" am 10. Mai 2006 zu beraten.