Sachstand:
Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V von ihrem Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für die nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen. Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm in diesen Fällen entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären (§ 17 Abs. 1 und 2 SGB V).
Zum Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige des im Ausland beschäftigten Mitglieds vertraten die Spitzenverbände der Krankenkassen in einem Schreiben vom 23. Juli 2001 (Anlage 1) an das Bundesministerium für Gesundheit u. a. die Auffassung, dass es unter dem Schutzzweck der Norm vertretbar wäre, den Leistungsanspruch des § 17 SGB V auch auf selbstversicherte Ehegatten auszudehnen, die den Beschäftigten während der Zeit der Beschäftigung besuchen oder ihn begleiten. Dieser Auffassung lag ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. März 1982 - 3 RK 64/80 – zu Grunde. In diesem hatte das BSG entschieden, dass ein Leistungsanspruch des den Beschäftigten besuchenden bzw. ihn begleitenden Ehegatten auch dann besteht, wenn der Ehegatte selbst versicherungspflichtig beschäftigt ist. Dieses Urteil erging allerdings zu den Vorgängervorschriften §§ 221 und 222 RVO, die einen Leistungsanspruch des Ehegatten weder für den Fall, dass der Ehegatte familienhilfeberechtigt im Sinne des § 205 RVO a. F. war, noch dass eine eigene Mitgliedschaft (z. B. auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) bestand, vorsahen.
Zwischenzeitlich kam das BSG in seinem Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 2/10 R - in einem Sachverhalt, in dem ein in der Krankenversicherung der Rentner versichertes Mitglied Leistungen nach § 17 SGB V für die Zeiten des Aufenthaltes bei seiner in der Ukraine tätigen Frau begehrte, zu dem Ergebnis, dass Leistungsansprüche nach § 17 SGB V von Familienangehörigen eines im Ausland beschäftigten Mitglieds gegen den Arbeitgeber ausdrücklich nur für die nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen vorgesehen sind (Rdz. 19 des Urteils, juris). Dies vor dem Hintergrund, da sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des § 17 SGB V und dem dort zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Regelung ergäbe, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke - die jedoch notwendig wäre, um § 17 Abs. 1 und 2 SGB V auf die nicht nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen des im Ausland beschäftigten Mitglieds auszudehnen - fehle. So lasse sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass von der Regelung nur "familienversicherte" Angehörige, die den im Ausland beschäftigten Versicherten begleiten oder ihn besuchen und dabei erkranken, erfasst sein sollen (BT-Drs. 11/3480, S. 50, zu § 17 Abs. 1) (Rdz. 22 und 23 des Urteils, aaO).
In seinem Urteil vom 28. September 2010 nahm das BSG darüber hinaus auch zur Rechtsprechung unter Rechtslage der RVO (Urteil vom 9. März 1982, aaO) Stellung und führte aus, dass das BSG seinerzeit eine Rechtsfortbildung auf der Grundlage der §§ 221, 222 RVO vorgenommen hatte, die ihrem Regelungsgehalt nach gar keine entsprechenden Ansprüche für Familienangehörige angesprochen hatten. Somit lagen dem Urteil rechtliche Rahmenbedingungen zugrunde, die nach Einführung des § 17 SGB V nicht mehr in gleicher Weise gelten. Darüber hinaus lasse sich der gesetzgeberische Wille nach einer umfassenden Absicherung des Versicherten und seiner Familie für jegliche Art von Auslandsaufenthalten zu Beschäftigungszwecken aus § 17 SGB V nicht herleiten (Rdz. 25 des Urteils, aaO.). Insofern ist das Urteil in den entsprechenden Aussagen nicht mehr einschlägig.
Nach der vorliegenden Rechtsprechung kann die im Schreiben vom 23. Juli 2001 an das Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilte Auffassung, dass es vertretbar wäre, den Leistungsanspruch des § 17 SGB V auch auf selbstversicherte Ehegatten auszudehnen, die den Beschäftigten während der Zeit der Beschäftigung besuchen oder ihn begleiten, nicht mehr aufrecht erhalten werden. Ein Leistungsanspruch nach § 17 SGB V käme demnach "nur" für die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des im Ausland beschäftigten Mitglieds, wenn sie das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung begleiten oder besuchen, in Betracht.
Offen geblieben ist insoweit die Frage, ob die familienversicherten Angehörigen des im Ausland beschäftigten Mitglieds zwingend über das Mitglied selbst familienversichert sein müssen oder ob eine Familienversicherung über einen anderen Angehörigen (z. B. Ehefrau, anderes Elternteil) – auch wenn dieser bei einer anderen Krankenkasse als das Mitglied versichert ist - ausreichend ist.
Der Gesetzgeber hat den Anspruch nach § 17 SGB V an das Bestehen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V geknüpft. Dementsprechend ist eine "bloße Familienzugehörigkeit" zum M...