Sachstand:
Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt werden.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1 SGB V bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 10. Mai 2012 - B 1 KR 19/11 R - zum Anspruch auf Krankengeld zu einer Fallgestaltung entschieden, in welcher die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses erfolgte. Aus der vorliegenden Urteilsbegründung ergeben sich folgende grundsätzliche Aussagen zum Anspruch auf Krankengeld bzw. zum Fortbestand einer Mitgliedschaft:
- Das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs nach § 44 Absatz 1 SGB V bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat. Für die Prüfung des Anspruches auf Krankengeld ist daher grundsätzlich auf den Umfang des Versicherungsschutzes des Tages abzustellen, der dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V). Weiterhin wurde erneut klargestellt, dass es sich bei § 46 SGB V nicht um eine bloße Vorschrift über den Beginn der Krankengeldzahlung handelt, sondern dass die Vorschrift das Entstehen des Krankengeldanspruchs regelt.
- Für den Fortbestand der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tag des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung des Ablaufs dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages - einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen. Für den Fortbestand der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ist eine nahtlose Abfolge von Beschäftigung und unmittelbar abschließendem mitgliedschaftserhaltendem Krankengeldanspruch ausreichend. Einer wie auch immer gearteten Überschneidung von Beschäftigungsverhältnis und Entstehung des Anspruchs auf die Sozialleistung bedarf es hierzu nicht, auch wenn Überschneidungen nicht ausgeschlossen sind.
In der Fachkonferenz zum Leistungs- und Beziehungsrecht vom 11./12. September 2012 - TOP 2 - (Anlage 1) sind die Besprechungsteilnehmer/-innen der Rechtsprechung insoweit gefolgt.
Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange u. a. ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift somit nicht für freiwillig Versicherte. Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder mit dem Wirksamwerden der Kündigung (vgl. § 191 SGB V).
Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses berührt (auch) im Falle bestehender Arbeitsunfähigkeit die freiwillige Versicherung grundsätzlich nicht, so dass diese somit regelmäßig fortgeführt werden dürfte, sofern keine Kündigung erfolgt.
Freiwillig Versicherte sind nicht generell vom Ausschluss des Krankengeldes nach § 44 Abs. 2 SGB V erfasst.
Bereits in der Besprechung der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen am 22./23. Januar 2008 – TOP 4 – (Anlage 2) wurde über den Anspruch auf Krankengeld von freiwillig Versicherten im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beraten: auch für diesen Personenkreis ist der Anspruch auf Krankengeld – auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus – bejaht worden, sofern der Anspruch noch während des Beschäftigungsverhältnisses entstanden ist.
Die Auswirkungen der o. a. Rechtsprechung für den Personenkreis der freiwillig Versicherten mit einem Beschäftigungsverhältnis waren unter Berücksichtigung der bisherigen Beratungen zu erörtern.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertreten einvernehmlich die Auffassung, dass das Besprechungsergebnis vom 11./12. September 2012 – TOP 2 – im Zuge einer gebotenen Gleichstellung entsprechend auch auf den Personenkreis der freiwillig – wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze – Versicherten übertragen werden sollte. Auch diesen ist somit in vergleichbaren Fällen der Anspruch auf Krankengeld einzuräumen.
Anlage 1
BE v. 11./12.09.2012: TOP 2 (§ 46 SGB V - Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld)
Anlage 2
BE v. 22./23.01.2008: TOP 4 (§ 44 SGB V – Anspruch auf Krankengeld)