TOP 1 Änderung der Anlage 6 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames "Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"
Aufgrund einer vorgelegten Personenstandsurkunde wurde nachgewiesen, dass das Vorsatzwort "aufm" zulässig ist. Die Anlage 6 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" ist daher entsprechend anzupassen.
Die Besprechungsteilnehmer stimmen der Ergänzung der Anlage 6 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" zu. Die geänderte Anlage 6 ist als Anlage beigefügt. Als Einsatztermin des anzupassenden gemeinsamen Kernprüfprogramms wird der 01.02.2001 festgelegt.
Anlage 6: Tabelle der gültigen Vorsatzworte
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TOP 2 Änderungen der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"
Aufgrund diverser Anregungen sind Änderungen der Anlage 9 des gemeinsamen Rund-schreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" (Kernprüfung) erforderlich.
Nachfolgend sind nur die Änderungen aufgeführt, die nicht rein redaktioneller Art sind:
- Anlässlich der Diskussionen zum neuen DÜBAK-Verfahren wurden der Aufbau und die Prüfung der Arbeitsamts-/Kundennummer im Feld "AZ-VU" (DSME160) diskutiert und genauer spezifiziert. Das Ergebnis sollte in der Anlage 9 des vorgenannten Rundschreibens auch für die Prüfung der sonstigen Meldungen der Bundesanstalt für Arbeit (DSME und DSAE) seinen Niederschlag finden.
- Der Datenbaustein DBRG (Rückmeldung geringfügig Beschäftigter) ist auch auf der Strecke von den Weiterleitungsstellen der Krankenkassen zu den einzelnen Krankenkassen zulässig. Das Verfahrensmerkmal "WLTKV" muss in der Fehlerprüfung DSME352 zugelassen werden.
- Meldungen über Beitragserstattungen (Feld KENNZST im DBME = "E") sind nur bei Entgeltmeldungen zwischen den Krankenkassen und der Rentenversicherung zulässig. Die Prüfung DBME014 ist einzuführen. Diese Meldungen müssen Entgeltangaben enthalten. Die Prüfung DBME016 ist einzuführen.
- Es wurden Straßennamen vorgelegt, die nachweislich mit drei gleichen aufeinanderfolgenden Buchstaben beginnen. Es handelt sich dabei ausschließlich um die römische Ziffer III, der ein Punkt folgt. Dem Punkt folgt ein Leer- oder sonstiges Zeichen. Die Prüfung DBAN151 muss entsprechend erweitert werden.
- Der Bindestrich am Ende einer Straßenangabe wird bereits seit Einführung der DÜVO innerhalb der Anwenderprüfungen von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abgewiesen. Im Rahmen der Anwenderprüfungen zur DEÜV wird jetzt der allgemeine Fehlertext "Anschrift postalisch nicht korrekt" ausgegeben. Dieser ist für die Anwender nicht spezifisch genug. Zur Klarstellung wird vorgeschlagen, an der letzten Stelle der Straße (mit oder ohne Hausnummer) den Bindestrich nicht mehr zuzulassen. Die Fehlerprüfung DBAN168 muss entsprechend geändert werden.
- Die Fehlerprüfung DBKS200 ist nicht eindeutig beschrieben und muss dem tatsächlichen Programmablauf angepasst werden. Geprüft wird der Sachverhalt (zulässige VKNR) nur, wenn der Datenbaustein DBKS von der See-Krankenkasse erstellt ist und von der See-Krankenkasse an die Rentenversicherung gesandt wird.
- Der Datenbaustein DBRG (Rückmeldung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse) ist nur zu erstellen, wenn Daten über unzulässige Zeitraumüberschneidungen an die zuständige Krankenkasse zu senden sind. Diese werden im variablen Anhang des Datenbausteins ab Stelle 209 verschlüsselt. Es muss mindestens ein Anhang erstellt werden. In der Fehlerprüfung DBRG wird geprüft, ob das Feld ANRG den Wertebereich "00" bis "46" enthält. Der Wertebereich ist auf "01" bis "46" zu ändern.
Die Besprechungsteilnehmer stimmen den Änderungen der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" zu. Die geänderte Anlage 9 sowie ein Änderungsprotokoll dazu sind als Anlage beigefügt. Als Einsatztermin des angepassten gemeinsamen Kernprüfprogramms wird der 01.02.2001 festgelegt.
Wegen der neuen Beitragsbemessungsgrenzen ab 01.01.2001 wird eine Zwischenversion des gemeinsamen Kernprüfprogramms erst...