Durch Rückfragen von Arbeitgebern bei den Krankenkassen zur Thematik "Entgelt in Gleitzone" wurde festgestellt, dass einige bis zum Wegfall des Meldebelegs und der bis zu diesem Zeitpunkt in der Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV enthaltenen Aussagen zum Datenfeld "KENNZ-GLEITZONE" sowie zu den Entgeltangaben in der Gleitzone in den aktuellen Dokumentationen des DEÜV-Meldeverfahrens fehlen. Es handelt sich dabei um die nachfolgend aufgeführten Informationen:
Die in den Erläuterungen zum Inhalt des Datenfeldes "KENNZ-GLEITZONE" im Datenbaustein DBME Meldesachverhalt (DBME) in der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sowie in der Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV enthaltene Kurzbeschreibung lautet:
0 = |
kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone, |
1 = |
Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Gleitzone, |
2 = |
Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone. |
In der Erläuterung zum Kennzeichen "0" fehlt die Aussage zum Verzicht auf die Gleitzonenregelung. Es wird vorgeschlagen die Erläuterung folgendermaßen zu ergänzen:
0 = |
kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bzw. Verzicht auf die Gleitzonenregelung |
Weiterhin wird vorgeschlagen, die Erläuterungen zum Gleitzonen-Kennzeichen 1 und 2 im Datenbaustein DBME in Kurzform unverändert zu lassen und die Aussagen zur Beurteilung, ob ein Entgelt innerhalb oder außerhalb der Gleitzone liegt, durch die Aufnahme der fehlenden Informationen in einem neuen Abschnitt 1.1.5 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" aufzunehmen.
Die Besprechungsteilnehmer stimmen den Vorschlägen zu. Die textliche Anpassung der Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV wird mit der nächsten Änderung dieser Grundsätze berücksichtigt. Gleichzeitig erfolgt auch die textliche Anpassung der Anlage 9 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung".