hier: Zeitliche Überschneidung mit anderen Meldetatbeständen
Nach § 194 Abs. 1 SGB VI in der durch Artikel 24 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft zum 01.01.2008 geänderten Fassung haben Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Das gilt auch bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Handelt es sich um eine Altersrente, rechnet der Rentenversicherungsträger nach Eingang der "Gesonderten Meldung" eigenständig die noch fehlenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen (für maximal drei Monate) bis zum Rentenbeginn hoch.
Die Gesonderte Meldung ist frühestens mit der Entgeltabrechnung zu erstatten, die den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet. Sie muss den Zeitraum enthalten, der im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde und darf grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn enden. Sind beitragspflichtige Einnahmen mit einer Gesonderten Meldung übermittelt worden, dürfen diese weder bei der Jahresmeldung noch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erneut gemeldet werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 DEÜV). Eine weitere Meldung darf nur den anschließenden Zeitraum beinhalten.
Entsprechend den vorstehend aufgeführten Bedingungen wurden in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 07./08.08.2007 (Punkt 1 der Niederschrift) die für die Umsetzung des Verfahrens erforderlichen Festlegungen getroffen. Hierzu ist die Frage gestellt worden, wie beim Zusammentreffen der Gesonderten Meldung mit anderen meldepflichtigen Tatbeständen zu verfahren ist (z. B. Krankenkassenwechsel oder Beitragsgruppenänderung).
Das nachfolgende Beispiel zeigt die Problematik bei einem Zusammentreffen der Gesonderten Meldung mit einem Krankenkassenwechsel auf:
Beispiel
Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am |
16.04.2008 |
Beginn der Altersrente am |
01.08.2008 |
nächste Entgeltabrechnung am |
05.05.2008 |
die "Gesonderte Meldung" des Arbeitgebers erfolgt am |
05.05.2008 |
Rentenversicherungsträger benötigt den Meldezeitraum |
01.01. - 30.04.2008 |
Ende der Beschäftigung |
31.07.2008 |
Abmeldung bis spätestens zum |
11.09.2008 |
zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (Abgabegrund 30) |
01.05. - 31.07.2008 |
Krankenkassenwechsel zum 01.05.2008 |
- Abmeldung (Abgabegrund 31) zum
|
30.04.2008 |
- Anmeldung (Abgabegrund 11) zum
|
01.05.2008 |
Es stellt sich die Frage, welcher der beiden meldepflichtigen Tatbestände (Krankenkassenwechsel oder Gesonderte Meldung) Vorrang hat oder ob beide Entgeltmeldungen parallel zu erstatten sind.
Die Besprechungsteilnehmer stellen klar, dass entsprechend § 194 Abs. 1 Satz 4 SGB IV, wonach die weitere Meldepflicht nach § 28a SGB IV unberührt bleibt, und gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 DEÜV, wonach für gemeldete Zeiträume grundsätzlich keine weiteren Meldungen erstattet werden dürfen, soweit die DEÜV nichts anderes zulässt, Entgeltmeldungen aufgrund anderer meldepflichtiger Tatbestände einer Gesonderten Meldung (Abgabegrund 57) grundsätzlich vorgehen. Einzige Ausnahme stellt die Jahresmeldung (Abgabegrund 50) dar. Eine Jahresmeldung braucht dann nicht mehr erstattet zu werden, wenn für den selben Meldezeitraum bereits eine Gesonderte Meldung erstattet wurde; wurde dagegen die Jahresmeldung bereits erstattet, erübrigt sich für den selben Zeitraum die Einreichung einer Gesonderten Meldung (vgl. Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 07./08.08.2007).
In dem vorstehenden Beispiel hat dementsprechend die Entgeltmeldung zum 30.04.2008 aufgrund des Krankenkassenwechsels (Abgabegrund 31) Vorrang vor der Gesonderten Meldung (Abgabegrund 57).
Wurde bereits eine Gesonderte Meldung erstattet und stellt sich erst nach deren Abgabe heraus, dass eine zeitliche Überschneidung mit einer Meldung aufgrund eines anderen meldepflichtigen Tatbestandes vorliegt, ist die Gesonderte Meldung (Abgaberund 57) zu stornieren und stattdessen eine vorrangige Entgeltmeldung (Abgründe 30 bis 36, 40, 49, 51 bis 56 und 70 bis 72) abzugeben sowie – sofern die Meldezeiträume nicht identisch sind – die Gesonderte Meldung mit berichtigtem Meldezeitraum erneut zu erstatten.