hier: Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze auf das DEÜV-Meldeverfahren
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Bundesrats-Drucksache 543/07) sieht eine Änderung des § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV vor. Die Regelungen zur Ausnahme für ein Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt wird neben dem Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld um den Bezug von Krankentagegeld erweitert. Dies bedeutet, dass privat Krankenversicherte beim Bezug von Krankentagegeld den gesetzlich krankenversicherten Beziehern von Entgeltersatzleistungen melderechtlich gleichgestellt werden und ab Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes (voraussichtlich zum 01.01.2008) für privat Krankenversicherte beim Bezug von Krankentagegeld vom Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten ist (§ 9 Abs. 1 DEÜV).
Wegen der Problematik von Übergangsfällen über den 31.12.2007 andauernder laufender Krankentagegeldbezugszeiten treffen die Besprechungsteilnehmer die in nachfolgenden Beispielen aufgezeigten Festlegungen für das Meldeverfahren:
Wurde für Zeiten vor dem 31.12.2007 bereits eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 34 (Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einen Monat) erstattet, hat es damit sein Bewenden; eine Unterbrechungsmeldung wegen Bezugs von bzw. Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen (Abgabegrund 51) ist selbst bei über den 31.12.2007 andauerndem Unterbrechungstatbestand nicht zu erstatten. Sobald der Arbeitnehmer die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt wieder aufnimmt bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält, ist zum Tage der Wiederaufnahme der Beschäftigung bzw. zu dem Tag, für den erstmals wieder beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird, eine Anmeldung mit dem Abgabegrund 13 zu erstatten.
Beispiel 1:
Beschäftigt seit |
01.01.2005 |
Bezug von Krankentagegeld |
26.09.2007 - 11.02.2008 |
Abmeldung mit Abgabegrund 34 erfolgte zum |
25.10.2007 |
Wiederaufnahme der Beschäftigung am |
12.02.2008 |
Zu erstattende Meldung: |
|
Anmeldung mit Abgabegrund 13 zum |
12.02.2008. |
Dauert der im Kalenderjahr 2007 begonnene Unterbrechungstatbestand noch keinen vollen Kalendermonat an und besteht er über den 31.12.2007 hinaus weiter fort, hat zum 31.12.2007 eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 (Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen) zu erfolgen, sofern der Unterbrechungstatbestand den ganzen Januar 2008 andauert. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Jahre 2008 ist keine Anmeldung vorzunehmen; vielmehr ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung in die nächstfolgende Entgeltmeldung aufzunehmen.
Beispiel 2:
Beschäftigt seit |
01.01.2005 |
Bezug von Krankentagegeld |
17.12.2007 - 16.03.2008 |
Wiederaufnahme der Beschäftigung am |
17.03.2008 |
Zu erstattende Meldung: |
|
Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund 51 |
01.01. - 31.12.2007. |
Anmerkung:
Eine Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2007 ist nicht zu erstatten. Sofern die Jahresmeldung bereits erstattet wurde, ist diese zu stornieren und eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund 51 zum 31.12.2007 zu erstatten. Bei ununterbrochener Beschäftigung im Jahr 2008 ist mit der Jahresmeldung für das Jahr 2008 der Zeitraum vom 17.03. bis zum 31.12.2008 zu melden.
Endet der Bezug von Krankentagegeld wegen Anspruchsbeendigung und nimmt der Arbeitnehmer die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht mehr oder erst später wieder auf, obwohl das Arbeitsverhältnis weiterhin andauert, ist zum Ablauf eines Monats nach dem Tag, für den letztmalig Krankentagegeld gezahlt wurde, eine Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat (Abgabegrund 34) zu erstatten. Das private Krankenversicherungsunternehmen sollte dem Arbeitnehmer das Ende des Krankentagegeldbezuges zur Vorlage beim Arbeitgeber bescheinigen.
Beispiel 3:
Beschäftigt seit |
01.01.2005 |
Bezug von Krankentagegeld |
17.12.2007 - 20.02.2008 |
Unterbrechungsmeldung ist bereits erfolgt |
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(vgl. Beispiel 2) |
01.01. - 31.12.2007 |
keine Wiederaufnahme der Beschäftigung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. |
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Zu erstattende Meldung: |
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Abmeldung mit Abgabegrund 34 und Entgelt null |
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(Monatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) |
21.02. - 20.03.2008 |
Hat das Arbeitsverhältnis dagegen vor Ablauf des Krankentagegeldbezuges geendet oder endet zeitgleich mit dem Tag, für den letztmalig Krankentagegeld gezahlt wird, ist zum Ende der Beschäftigung eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 30 (Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) vorzunehmen.
Beispiel 4:
Beschäftigt seit |
01.01.2005 |
Bezug von Krankentagegeld |
17.12.2007 - 20.02.2008 |
Unterbrechungsmeldung ist bereits erfolgt |
01.01. - 31.12.2007 |
Ende der Beschäftigung am |
15.02.2008 |
Zu erstattende Meldung: |
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Abmeldung mit Abgabegrund 30 (Entgelt null) |
01.01. - 15.02.2008 |