Problemdarstellung
Obwohl bereits seit dem 1. Januar 2001 in der gesetzlichen Krankenversicherung einheitliche Rechengrößen für die Rechtskreise Ost und West gelten (Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999), waren für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs bis zum Ausgleichjahr 2007 nach wie vor rechtskreisgetrennte Daten zu erheben. Damit hatten Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich sowohl auf den Rechtskreis Ost als auch auf den Rechtskreis West bezog (sogenannte "Erstreckungskassen"), für jeden Rechtskreis weiterhin eine eigenständige Betriebsnummer und ein eigenständiges Institutionskennzeichen zu führen.
Obgleich mit dem Wirksamwerden des gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs die rechtskreisgetrennte Datenerhebung letztlich seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr erforderlich ist, haben dennoch nicht alle Krankenkassen (vor allem aus dem Bereich der Betriebskrankenkassen) ihre Datenbestände zusammengeführt.
Wie bereits am Rande der Sitzung der Arbeitsgruppe "Datensätze KV-RV" im Mai 2017 vorgetragen, führt die Beibehaltung der Rechtskreistrennung und die in diesem Zusammenhang stehende Notwendigkeit, im Wege des KVdR-Meldeverfahrens entsprechende Meldungen mit Meldegrund - MEGD – 10 beim Wechsel des Rechtskreises abzugeben, in der Rentenversicherung zu einem erheblichen Pflege- bzw. Mehraufwand.
Ein im maschinellen KVdR-Meldeverfahren gemeldeter Rechtskreiswechsel, löst (da der Zahlungsauftrag mit dem neuen Institutionskennzeichen zu kennzeichnen ist) eine Neuberechnung der Rente aus. Da sich weitere Änderungen in den Zahldaten jedoch nicht ergeben, bindet dies letztlich unnötigerweise Maschinenlauf- und ggf. auch Personenzeiten. Zudem können bestehende Datenkapazitäten bei einem beschäftigten Rentner mit ständig wechselndem Rechtskreis und den daraus resultierenden Meldungen mit MEGD 10 überschritten werden.
Vor dem Hintergrund, dass auch im Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 SGB V und im Zahlstellenverfahren nach § 256 Abs. 1 SGB V die Abschaffung der Rechtskreistrennung bereits umgesetzt worden ist, bittet die Deutsche Rentenversicherung Bund den GKVSpitzenverband eine Umsetzung auch im KVdR-Meldeverfahren zu veranlassen.
Besprechungsergebnis
Die Besprechungsteilnehmer sprechen sich für eine endgültige Abschaffung der Rechtskreistrennung im KVdR-Meldeverfahren aus und schlagen als möglichen Umsetzungstermin den 1. Januar 2019 vor.
Die Arbeitsgruppe "Datensätze KV-RV" wird gebeten, die für die Umsetzung im KVdR-Meldeverfahren erforderlichen Änderungen abzustimmen und eine Anpassung der Datensatzbeschreibung vorzunehmen.
Die Gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung in der aktuellen Fassung vom 19. Januar 2017 wären dann bei nächster Gelegenheit anzupassen.