hier: Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Sachstand:
Nach § 24c SGB V umfassen die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe (§ 24d SGB V),
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 24e SGB V),
- Entbindung (§ 24f SGB V),
- häusliche Pflege (§ 24g SGB V),
- Haushaltshilfe (§ 24h SGB V),
- Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V).
Mit dem gemeinsamen Rundschreiben vom 19./20.06.2017 hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene zuletzt grundlegende Hinweise zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft veröffentlicht, insbesondere zum Anspruch sowie zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Darin sind bereits Aussagen zum Umgang mit den leistungsrechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30 vom 29.05.2017, S. 1228 ff., s. Anlage 1), welche zum 30.05.2017 in Kraft getreten sind, enthalten.
Die übrigen Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts treten zum 01.01.2018 in Kraft. Dies betrifft insbesondere die Vereinheitlichung der Berechnungsweise des Arbeitsentgelts bei Beschäftigungsverboten (sogenannter Mutterschutzlohn), des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld, welche nunmehr in den §§ 18 - 22 MuSchG (n. F.) geregelt werden.
In diesem Zusammenhang wird § 24i SGB V zum 01.01.2018 wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) |
In Satz 1 werden die Wörter "§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1" durch die Angabe "§ 3" ersetzt. |
bb) |
In Satz 2 wird die Angabe "§ 3 Absatz 2" durch die Angabe "§ 3 Absatz 1"“ ersetzt. |
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 EUR für den Kalendertag. Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gilt § 21 des Mutterschutzgesetzes entsprechend. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 EUR kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt."
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) |
Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt." |
bb) |
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches ärztlich festgestellt und ein Antrag nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Mutterschutzgesetzes gestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Zahlung des Mutterschaftsgeldes nach Satz 1 auf die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung." |
cc) |
In Satz 3 wird das Wort "mutmaßlichen" durch das Wort "voraussichtlichen" ersetzt. |
dd) |
In Satz 4 wird das Wort "mutmaßliche" durch das Wort "voraussichtliche" ersetzt. |
ee) |
In Satz 5 wird das Wort "Geburten" durch das Wort "Entbindungen" und das Wort "mutmaßlichen" durch das Wort "voraussichtlichen" ersetzt. |
ff) |
Folgender Satz wird angefügt: "Für Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes beginnt, wird das Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt." |
Außerdem wird als Folgeänderung zur Verlängerung der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MuSchG (n. F.) und des verlängerten Zahlungszeitraums des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V (n. F.) nunmehr auch der Anspruch auf Betriebshilfe gemäß § 9 Abs. 3a KVLG 1989 entsprechend verlängert. § 9 Abs. 3a KVLG 1989 wird daher wie folgt gefasst:
"Die Satzung kann bestimmen, dass während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden."
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen waren auch die Erläuterungen zum Datenbaustein DBMU – "Entgeltbescheinigung zur Bere...