Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben zuletzt unter dem Datum vom 21.11.2006 "Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" herausgegeben und dabei auch den Erstattungsvordruck aktualisiert (vgl. Punkt 8 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21./22.11.2006).

Mit dem Ziel, einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area - SEPA) zu schaffen, werden schrittweise europaweit geltende Standards im Zahlungsverkehr eingeführt. Dazu zählt die Verwendung des Bank Identifier Code (BIC) und der International Bank Account Number (IBAN) zur Kontoidentifizierung anstelle der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl für Inlandszahlungen.

Für die Umstellung auf das SEPA-Format werden die Angaben von BIC und IBAN benötigt. Die Besprechungsteilnehmer kommen daher überein, im Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung zusätzlich zur Kontonummer und Bankleitzahl BIC und IBAN abzufragen.

Außerdem verständigen sich die Besprechungsteilnehmer darauf, im Erstattungsvordruck aus redaktionellen Gründen aufgrund der generellen Erstattungsmöglichkeit von Beiträgen in nicht voller Höhe die bisherigen Ziffern 3 und 4 zu tauschen. Dabei ist die neue Ziffer 3 aufgrund der Ergänzung des § 26 Abs. 1 SGB IV um einen Satz 3 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl I S. 3024) hinsichtlich der Begrenzung der Erstattung von zu Unrecht gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen neu gefasst und die Erläuterungen zu den Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung angepasst worden.

Der aktualisierte Erstattungsvordruck nebst Erläuterungen ist als Anlage beigefügt.

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