TOP 1 Familienversicherung nach § 10 SGB V während des Erziehungsurlaubs; Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. März 1999 (B 12 KR 13198 R)

Sachstand:

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V ist im Rahmen der Familienversicherung der Ehegatte eines Mitglieds versichert, wenn er u.a. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit ist.

Mit Urteil vom 29. Juni 1993 (12 RK 91/92, USK 9391) hat das BSG entschieden, dass die Versicherungsfreiheit von Beamten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch während des Erziehungsurlaubs erhalten bleibt, obgleich in dieser Zeit bei Krankheit kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht. Ein während des Erziehungsurlaubs fortbestehendes Dienstverhältnis mit Anspruch auf Beihilfe bei Krankheit nach beamtenrechtlichen Vorschriften schließt den Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V aus.

In jüngerer Vergangenheit gingen verschiedene Bundesländer durch Änderung landesrechtlicher Vorschriften dazu über, Beamten während des Erziehungsurlaubs analog den im Beamtenrecht bestehenden Regelungen bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge - nur einen nachrangigen Anspruch auf Beihilfe einzuräumen, der nur dann greift, wenn der Beamte bei Krankheit schutzlos ist. Als Folge wurde häufig für Beamte im Erziehungsurlaub eine Familienversicherung nach § 10 SGB V beantragt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertraten anlässlich ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 28. Januar 1997 die Auffassung, dass Beamte während der Dauer des Erziehungsurlaubs nicht in die Familienversicherung nach § 10 SGB V einbezogen werden können.

Mit Urteil vom 18. März 1999 (Az. B 12 KR 13/98 R) hat sich nun das BSG erneut mit der Thematik befasst. Nach Auffassung des BSG ist auch dann die Familienversicherung nach § 10 SGB V ausgeschlossen, wenn die landesbeamtenrechtliche Regelung sinngemäß die beihilfegleiche Krankheitsfürsorge für nachrangig gegenüber der Familienversicherung erklärt. Es sei unvereinbar, bei der Anwendung des § 10 SGB V auf eine beamtenrechtliche Regelung Rücksicht zu nehmen, die den Nachrang der Familienversicherung gegenüber der eigenen beamtenrechtlichen Sicherung in einen Vorrang der Familienversicherung verkehren will. Eine solche Ansicht würde dazu führen, dass während des Erziehungsurlaubs die gesetzliche Krankenversicherung ihre Versicherungspflichtigen als Mitglieder behält, der Staat aber seine Beamten der beitragsfreien Familienversicherung im System der gesetzlichen Krankenversicherung überlassen könnte.

Im Kreise der Spitzenverbände der Krankenkassen war über mögliche Auswirkungen und Konsequenzen des BSG-Urteils vom 18. März 1999 zu beraten.

Besprechungsergebnis:

Die Spitzenverbände der Krankenkassen sehen durch das Urteil des BSG vom 18. März 1999 ihr Besprechungsergebnis vom 28. Januar 1997 bekräftigt. Beamte können während der Dauer des Erziehungsurlaubs nicht in die Familienversicherung nach § 10 SGB V aufgenommen werden.

TOP 2 Gesetz zur Änderung der Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht (Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz-EEÄndG) vom 24. März 1999; Versicherungs- und leistungsrechtliche Auswirkungen

Sachstand:

Mit Wirkung vom 1. April 1999 ist das EEÄndG vom 24. März 1999 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 14 vom 29. März 1999) in Kraft getreten. Durch das EEÄndG wird § 140 Abs. 3 SGB III, der mit dem Arbeitsförderungs-Reformgesetz eingeführt und aufgrund von Übergangsregelungen erst ab dem 7. April 1999 voll wirksam wurde, aufgehoben. Nach dieser Vorschrift sollten Entlassungsentschädigungen nach Abzug der Steuern und bestimmter Freibeträge auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet werden. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber wegen des übermäßigen Zugriffs auf Entlassungsentschädigungen als sozial unausgewogen und verfassungsrechtlich bedenklich angesehen. Daher wurde mit dem EEÄndG der Rechtszustand wiederhergestellt, der vor dem Inkrafttreten des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (Art. 11) am 1. April 1997 bestanden hat (§§ 117, 128 Arbeitsförderungsgesetz - AFG). Die entsprechenden am 1. April 1999 in Kraft getretenen Vorschriften sind §§ 143a und 147a SGB III.

Hinsichtlich der versicherungs- und leistungsrechtlichen Auswirkungen ist § 143a SGB III von Bedeutung.

Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht nach § 143a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht längstens ein Jahr, der Ruhenszeitraum ist dabei abhängig von bestimmten Faktoren, u.a. der Höhe der Abfindung (§ 143a Abs. 2 SGB III). Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab; er läuft auch während einer Zeit, in der kein Leistungsanspruch besteht oder der Leistungsanspruch ruht, z.B. wegen einer Sperrzeit (vgl. Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit zu § 143 a SGB III).

Versicherungsrechtliche Auswirkungen:

In der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Personen in der Zei...

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