Nach § 194 Abs. 1 SGB VI in der durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Artikel 24) zum 01.01.2008 geänderten Fassung haben Arbeitgeber die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Das gilt auch bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichverfahren. Nach § 194 Abs. 2 SGB VI in der vom 01.01.2008 an geltenden Fassung haben auch die Sozialleistungsträger, die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen eine entsprechende "Gesonderte Meldung" abzugeben. Handelt es sich um eine Altersrente, rechnet der Rentenversicherungsträger nach Eingang der Gesonderten Meldung eigenständig die noch fehlenden voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen (für maximal drei Monate) bis zum Rentenbeginn hoch.
Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen werden durch die vom 01.01.2008 an geltende Neuregelung von der bisherigen Pflicht entbunden, für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Voraus zu ermitteln und zu bescheinigen.
Durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Artikel 23) wird außerdem die DEÜV zum 01.01.2008 wie folgt geändert:
Bereits in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 13./14.02.2007 (Punkt 9 der Niederschrift)1) wurden für die Meldungen der Arbeitgeber nach § 194 Abs. 1 SGB VI der neue Meldegrund 57 und für Meldungen der Sozialleistungsträger, Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen nach § 194 Abs. 2 SGB VI der neue Meldegrund 04 beschlossen. Die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenweiterleitung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV sind unter dem Datum vom 10.05.2007 zum 01.01.2008 entsprechend geändert worden (vgl. Punkt 7 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 09./10.05.2007).1)
Verfahren mit den Arbeitgebern
Soweit der Rentenantragsteller den Wunsch nach der Anwendung des § 194 SGB VI durch eine Willenserklärung im Rentenantrag zum Ausdruck bringt, wird der Arbeitgeber - gegebenenfalls über den Arbeitnehmer - zunächst mit einem Vordruck zur Abgabe der Gesonderten Meldung aufgefordert. Auf dem Vordruck wird dargestellt, welchen Zeitraum die Gesonderte Meldung zu umfassen hat. Gleiches gilt für das Verfahren bei einem Versorgungsausgleich mit der Maßgabe, dass die Aufforderung zur Abgabe der Gesonderten Meldung ausschließlich über den Versicherten erfolgt.
Die Gesonderte Meldung ist frühestens mit der Entgeltabrechnung zu erstatten, die den vierten Kalendermonat vor Rentenbeginn beinhaltet. Sie muss den Zeitraum enthalten, der im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde und darf grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn enden. Sind beitragspflichtige Einnahmen mit einer Gesonderten Meldung übermittelt worden, dürfen diese weder bei der Jahresmeldung noch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erneut gemeldet werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 DEÜV). Eine weitere Meldung darf nur den anschließenden Zeitraum beinhalten.
Beispiel 1:
Beginn der Altersrente am |
01.05.2008 |
Entgeltabrechnung, die den 4. Kalendermonat vor Rentenbeginn enthält, am |
05.02.2008 |
die Gesonderte Meldung des Arbeitgebers erfolgt am |
05.02.2008 |
Meldezeitraum nach § 194 SGB VI (Abgabegrund 57) |
01.01. - 31.01.2008 |
Sofern die Jahresmeldung für 2007 noch nicht übermittelt wurde, ist diese zeitgleich mit dem Meldegrund 50 zu erstatten.
Verfahren mit den Sozialleistungsträgern, Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen
Der Rentenversicherungsträger wird die Sozialleistungsträger, die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen zunächst noch schriftlich zur Abgabe einer Gesonderten Meldung auffordern. Auf dem Vordruck wird dem Sozialleistungsträger mitgeteilt, welchen Zeitraum die Gesonderte Meldung mindestens umfassen sollte. Die Frist für die Abgabe der Gesonderten Meldung beginnt am Tag nach dem die Aufforderung beim Leistungsträger eingeht; sie endet nach einem Monat. Die Gesonderte Meldung kann jedoch frühestens drei Monate vor Rentenbeginn erstattet werden. Geht die Aufforderung zur Abgabe einer Gesonderten Meldung v...