TOP 1 § 44 SGB V – Krankengeld, § 44b SGB V – Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld, § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes, § 47 SGB VII – Höhe des Verletztengeldes hier: Aktualisierung des Gemeinsamen Rundschreibens zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes

hier: Aktualisierung des "Gemeinsamen Rundschreibens zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes"

Sachstand:

Mit dem GR v. 3.12.2020 haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene in Abstimmung mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Unfallversicherung allgemeine Hinweise zur Berechnung des Krankengeldes nach § 44 SGB V und des Verletztengeldes nach § 45 SGB VII veröffentlicht.

Mit dem "Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Tierarzneimittelgesetz, TAMG)" wurde der § 44b SGB V eingeführt, der mit Wirkung zum 1.11.2022 einen neuen Krankengeldanspruch für eine bei stationärer Krankenhausbehandlung mitaufgenommene Begleitperson von Menschen mit Behinderung aus dem engsten persönlichen Umfeld vorsieht.

Um eine einheitliche praktische Umsetzung des neuen Krankengeldanspruchs nach § 44b SGB V sicherzustellen, scheint es erforderlich, die Aussagen des "Gemeinsamen Rundschreibens zum Kranken- und Verletztengeld" um grundlegende Handlungsempfehlungen zum neuen Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V zu erweitern.

Es war daher zu prüfen, ob und inwiefern insbesondere Aussagen zum Anspruch, zur Berechnung des Regelentgelts, zur Höhe und Zahlung des Krankengeldes nach § 44b SGB V sowie zum Zusammentreffen mit anderen Leistungen aufzunehmen sind.

Daneben war zu prüfen, ob und inwiefern das Gemeinsame Rundschreiben aufgrund weiterer Fragen aus der Praxis anzupassen ist.

Eine Beratung im Kreise der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht war daher angezeigt.

Besprechungseregbnis:

Die Besprechungsteilnehmerinnen und Besprechungsteilnehmer vertreten einheitlich die Auffassung, dass insbesondere aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das TAMG eine Erweiterung des "Gemeinsamen Rundschreibens zum Krankengeld nach § 44 SGB V und Verletztengeld nach § 45 SGB VII" um Handlungsempfehlungen zu fachlichen Fragen zum Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V erforderlich ist.

Die Besprechungsteilnehmerinnen und Besprechungsteilnehmer beschließen eine entsprechend aktualisierte und ergänzte Fassung des Gemeinsamen Rundschreibens. Es löst das bisherige Gemeinsame Rundschreiben vom 3.12.2020 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII ab.

. . . Die aktuelle Fassung des Gemeinsamen Rundschreibens ist als Anlage beigefügt.

Anlage

TOP 2 § 11 SGB V – Leistungsarten, § 39e SGB V – Übergangspflege im Krankenhaus

hier: Anspruch von Begleitpersonen auf Leistungen nach § 11 Abs. 3 SGB V während einer Übergangspflege

Sachstand:

Nach § 11 Abs. 3 SGB V umfassen die Leistungen bei stationärer Behandlung auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten.

Durch das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)" vom 11.7.2021 (BGBl. I Nr. 44 vom 19.7.2021, S. 2754 ff.) wurde der § 39e SGB V eingeführt. Danach haben Versicherte unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung einen Anspruch auf Leistungen der Übergangspflege für längstens 10 Tage in dem Krankenhaus, in dem die Krankenhausbehandlung erfolgt ist. Voraussetzung dafür ist, dass erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. Die Übergangspflege beinhaltet die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.

Aus der Praxis wurde die Frage gestellt, ob medizinisch notwendige Begleitpersonen für Zeiten der Übergangspflege nach § 39e SGB V einen Leistungsanspruch nach § 11 Abs. 3 SGB V haben und insoweit die Leistung der Übergangspflege vom Begriff der stationären Behandlung i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB V umfasst ist.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 3 SGB V besteht ein Anspruch auf Leistungen für medizinisch notwendige Begleitpersonen bei "stationärer Behandlung". Bei der Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 63b Abs. 6 Satz 1 SGB XII konkretisiert der Gesetzeswortlaut dahingehend, dass ein Anspruch bei "stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 SGB V oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V" besteht. Eine nähere Definition des Begriffes "stationäre Behandlung" erfolgt nicht in § 11 Abs. 3 SGB V. Daher scheint die Annahme naheliegend, dass ein Leistungsanspruch bei allen stationären Behandlungen i.S.d. SGB V bestehen kann.

Dafür spricht auch, dass das LSG NRW in seinem Urteil vom 19.12.2000, L 5 KR 5/00 bestätigte, dass die Regelung des § 11 Abs. 3 SGB V für alle Formen der stationären Behandlung gelte (hier zu: stationäre Rehabilitationsmaßnahme nach § 40 Abs. 2 SGB V).

Auch die Kommentarliteratur beschränkt den Anspruch nach § 11 Abs. 3 SGB V nicht auf bestimmte stationäre Behandlungen des SGB V (u.a. Joussen in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Gies...

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