Sachverhalt:

Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter in der Krankenversicherung beginnt nach § 186 Abs. 2 Satz 1 SGB V grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung. Sie besteht nach § 186 Abs. 2 Satz 2 SGB V auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorrübergehend, längstens für 3 Wochen nicht beschäftigt wird. Die Regelung über das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach Ende der jeweiligen Beschäftigung für längstens 3 Wochen korrespondiert mit der Regelung zum Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter nach § 190 Abs. 4 SGB V. Danach endet die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von 3 Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung. Für die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung gelten die Regelungen gleichermaßen.

Während die nicht nur vorübergehende Aufgabe der berufsmäßigen Ausübung einer unständigen Beschäftigung zum sofortigen Ende der Mitgliedschaft führt, verlangt die nur vorübergehende Nichtausübung einer unständigen Beschäftigung das Fortbestehen der Mitgliedschaft für 3 Wochen nach Ende der letzten unständigen Beschäftigung. Ob mit der jeweils zuletzt gemeldeten unständigen Beschäftigung eine vorübergehende oder eine nicht nur vorübergehende Aufgabe der berufsmäßigen Ausübung derartiger Beschäftigungen verbunden ist, ist der Krankenkasse in der Regel jedoch nicht bekannt. Von daher hat sich in der Praxis eine Verfahrensweise etabliert, nach der die Mitgliedschaft der in Rede stehenden Personen regelmäßig für längstens 3 Wochen nach Ende der letzten unständigen Beschäftigung fortgeführt wird, ohne dass es weiterer Ermittlungen der Krankenkasse bedarf. Dadurch kann eine durchgehende Mitgliedschaft in den Fällen sichergestellt werden, in denen die vorübergehenden Unterbrechungen zwischen den Beschäftigungen nicht größer als 3 Wochen sind.

In den Fällen, in denen das Mitglied im Einzelfall das Ende der Ausübung von berufsmäßigen unständigen Beschäftigungen nach § 199 Abs. 1 Satz 1 SGB V der Krankenkasse meldet bzw. anzeigt, endet die Mitgliedschaft mit dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung. Für einen darüber hinausgehenden Fortbestand der Mitgliedschaft – auch im Rahmen des § 7 Abs. 3 SGB IV – bleibt dann kein Raum.

Es ist die Frage gestellt worden, ob die mitgliedschaftserhaltende Wirkung vor Ablauf des 3-Wochen-Zeitraums nach Ende der letzten unständigen Beschäftigung durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen "ständigen" Beschäftigung endet, ohne dass eine Meldung bzw. Anzeige über das Ende der Ausübung von berufsmäßigen unständigen Beschäftigungen gegenüber der Krankenkasse abgegeben wird.

Ergebnis:

Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter in der Kranken- und Pflegeversicherung ist regelmäßig für 3 Wochen nach Ende der letzten unständigen Beschäftigung fortzuführen, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich das Ende der Ausübung von berufsmäßigen unständigen Beschäftigungen der Krankenkasse meldet bzw. anzeigt. Wird innerhalb des 3-Wochen-Zeitraums erneut eine unständige Beschäftigung aufgenommen, bleibt die Mitgliedschaft durchgehend bestehen; an das Ende der erneuten unständigen Beschäftigung schließt sich wiederum ein 3-Wochen-Zeitraum an, für den die Mitgliedschaft fortbesteht.

Wird innerhalb des 3-Wochen-Zeitraums eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, die keine unständige Beschäftigung darstellt, besteht für den aus der unständigen Beschäftigung herrührenden Mitgliedschaftserhalt grundsätzlich kein weiterer Bedarf. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn die Krankenkassen im Rahmen ihrer Mitgliederbestandsführung die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter für die Dauer von 3 Wochen subsidiär fortführen. Damit ist sichergestellt, dass es zu einem erneuten Aufleben der Mitgliedschaft für die restlichen Tage des 3-Wochen-Zeitraums kommt, falls die versicherungspflichtige "ständige" Beschäftigung nach kurzer Zeit wieder aufgegeben wird (vgl. Beispiel). Insofern wird davon ausgegangen, dass die fortbestehende Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter für die Zeit der Mitgliedschaft im Rahmen der versicherungspflichtigen "ständigen" Beschäftigter lediglich überlagert war.

Beispiel - bezieht sich nur auf die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung

Ein Arbeitnehmer übt vom 2.1. bis 5.1. beim Arbeitgeber A eine unständige Beschäftigung aus. Er gibt keine Meldung bzw. Anzeige über das Ende der Ausübung von berufsmäßigen unständigen Beschäftigungen ab. Vom 10.1. bis 13.1. übt er eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung (keine unständige Beschäftigung) beim Arbeitgeber B aus. Beide Beschäftigungen führen zur Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Mitgliedschaft aufgrund der Ausübung der unständigen Beschäftigung beim Arbeitgeber A besteht vom 2.1 bis 5.1. und bleibt darüber hinaus vom 6.1. bis 9.1. und vom 14.1. bis zum 26.1. (Ablauf des 3-Wochen-Zeitraums) erhalten. In der Z...

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