Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Vertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers gezahlt hat, sind nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – (USK 2010-112) keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V und unterliegen nicht der Beitragspflicht pflichtversicherter Rentner.
Der GKV-Spitzenverband hat mit Rundschreiben Nr. 2010/581 vom 2. Dezember 2010 den Anwendungsbereich der Entscheidung dargestellt und die wesentlichen beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen aufgezeigt. Danach erfasst die Entscheidung des BVerfG laufende oder einmalige Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag, der ursprünglich als Direktversicherung von einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer als Bezugsberechtigten abgeschlossen wurde. Erforderlich ist ferner, dass der Vertrag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übernommen und von ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls fortgeführt wurde.
Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Teil der Versorgungsleistung, der auf Beiträgen beruht, die der Bezugsberechtigte als Versicherungsnehmer für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, nicht als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V anzusehen.
Mit Rundschreiben Nr. 2011/7 vom 7. Januar 2011 hat der GKV-Spitzenverband weitere Hinweise und Empfehlungen zur Umsetzung gegeben. Dabei sind folgende Themenbereiche angesprochen worden:
- Meldepflicht der Zahlstellen und Nachweis der Höhe der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge im Kontext des maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahrens,
- Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge,
- Ermittlung des unter § 229 SGB V fallenden Teils der Versorgungsleistung durch die Zahlstellen,
- Nichtanwendung der BVerfG-Entscheidung auf Fälle der Umwandlung einer privat abgeschlossenen Lebensversicherung in eine Direktversicherung.
Das BVerfG hatte mit dem genannten Beschluss das dem Verfahren zugrunde liegende Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 2/07 R – (USK 2007-8) aufgehoben und das Verfahren an das BSG zurückverwiesen. In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2011 ist es in dem unter dem neuen Aktenzeichen B 12 KR 20/10 R anhängigen Revisionsverfahren nicht zu einer Entscheidung des BSG gekommen; das Verfahren wurde vielmehr durch einen Vergleich beendet.