hier: Ausschluss der Familienversicherung und Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
Sachverhalt:
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V setzt die Familienversicherung voraus, dass der Familienangehörige nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Ebenso gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V für freiwillig versicherte Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendermonat die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße.
Diese Regelungen stehen im Zusammenhang mit § 5 Abs. 5 SGB V. Danach werden Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht (z. B. als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ausgeschlossen. Dadurch wird vermieden, dass beispielsweise ein hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig wird und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V in Bundestags- Drucksache 200/88 S. 159).
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben dazu in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 21.11.1988 zum Gesundheits-Reformgesetz (vgl. Ausführungen unter A I 7 b) herausgestellt, dass Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, grundsätzlich hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.
Inzwischen hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteile vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/03 R und B 12 RA 5/04 R - (USK 2005-42 und USK 2005-44) entschieden, dass die Versicherungspflicht von selbständigen Lehrern in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht eintritt, wenn der Lehrer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschreiten. In einem weiteren Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 15/04 R - (USK 2005- 43) hat das BSG in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige im gleichen Sinne entschieden.
Mit diesen Entscheidungen haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21./22.11.2006 befasst. Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, dass die vorgenannte Rechtsprechung des BSG für die Beurteilung, ob eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V vorliegt, entsprechend heranzuziehen sind. Dies bedeutet, dass ein Selbständiger, der mehrere Arbeitnehmer geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschreiten, als hauptberuflich selbständig erwerbstätig im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V anzusehen ist (vgl. Punkt 1 der Niederschrift über die vorgenannte Besprechung).
Es stellt sich die Frage, ob bezüglich § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V und § 240 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V entsprechend der festgelegten Verfahrensweise zu § 5 Abs. 5 SGB V zu verfahren ist.
Ergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer sind der Auffassung, dass in entsprechender Anwendung der im Sachverhalt benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für die Feststellung der Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V sowie für die Feststellung der Personenkreiszugehörigkeit nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V sowohl bei Beschäftigung mindestens eines mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers als auch bei Beschäftigung mehrerer geringfügig Beschäftigter, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschreiten, die Ausübung einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit anzunehmen ist.