Sachverhalt:
Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und Pflegekasse fällig. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, sind nach den näheren Bestimmungen des § 24 SGB IV Säumniszuschläge zu erheben.
Angesichts dessen, dass das zweimalige Nichtzahlen der Beiträge vom 01.04.2007 an nicht mehr zur Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft führt (Aufhebung des § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V durch Artikel 1 Nr. 139 Buchst. a Doppelbuchst. bb des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes) und dass für die neue Gruppe der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen, die ihre Beiträge wie freiwillige Mitglieder selbst zu zahlen haben, ein Versicherungsausschluss wegen Nichtzahlung der Beiträge nicht in Betracht kommt, hat der Gesetzgeber als Druckmittel zur Durchsetzung des Beitragsanspruchs und als Ausgleich für die zunächst entstehenden Einnahmeausfälle die Regelungen über die Erhebung von Säumniszuschlägen für diese beiden Versichertengruppen verschärft.
Vom 01.04.2007 an sieht der neu eingefügte § 24 Abs. 1a SGB IV vor, dass freiwillig Versicherte sowie Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 v. H. des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beitrags zu zahlen haben.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind übereingekommen, Näheres zur Erhebung von Säumniszuschlägen für die genannten Versichertengruppen unter Beachtung der Neuregelung des § 24 Abs. 1a SGB IV in einem Besprechungsergebnis festzuhalten.
Ergebnis:
Freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung, freiwillige Mitglieder der Pflegeversicherung, Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der allgemeinen Krankenversicherung und Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung haben für
- Beiträge, mit denen sie lediglich weniger als einen Monat säumig sind, für diesen angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 SGB IV) und
- für Beiträge, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 v. H. des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1a SGB IV).
Die besondere Säumniszuschlagsregelung des § 24 Abs. 1a in Verb. mit Abs. 1 SGB IV gilt für alle nach dem 31.03.2007 fällig werdenden Beiträge. Das bedeutet, dass für alle Beitragsansprüche der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen, die aus diesem Versicherungsverhältnis heraus entstehen, die neue Säumniszuschlagsregelung anzuwenden ist. Sie gilt ferner für alle sog. Altschulden, d. h. für Beitragsansprüche, die vor dem 01.04.2007 fällig geworden, aber noch nicht gezahlt sind. Dabei bleibt ein nach dem bis zum 31.03.2007 geltenden Recht erhobener Säumniszuschlag unberührt. Für die weitere Säumnis ab 01.04.2007 gilt § 24 Abs. 1a in Verb. mit Abs. 1 SGB IV.
Beispiel
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines freiwilligen Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung betragen monatlich insgesamt 280 EUR und sind ab Soll- Monat Februar 2007 säumig. Der Fälligkeitstag ist nach der Satzung der Krankenkasse der 15. des Monats für die Beiträge des Vormonats.
Februar 2007 |
März 2007 |
April 2007 |
Mai 2007 |
Soll 280 EUR |
SZ 16.03.2007 |
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(1 % von 250 EUR) |
→ |
2,50 EUR (02/07) |
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Soll 280 EUR |
Soll 280 EUR |
SZ 16.04.2007 |
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(5 % von 250 EUR) |
→ |
12,50 EUR (02/07) |
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(1 % von 250 EUR) |
→ |
2,50 EUR (03/07) |
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Soll 280 EUR |
Soll 280 EUR |
Soll 280 EUR |
SZ 16.05.2007 |
↓ |
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(280 EUR |
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→ |
+ 280 EUR) |
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= 560 EUR |
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aber: |
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5 % von 550 EUR) |
→ |
27,50 EUR (02/07 und 03/07) |
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(1 % von 250 EUR) |
→ |
2,50 EUR (04/07) |
Für die Berechnung der Säumniszuschläge ist der Beitragsrückstand auf 50 EUR nach unten abzurunden. Die Abrundung des Beitragsrückstands ist für die Berechnung des nach § 24 Abs. 1 SGB IV zu erhebenden Säumniszuschlags (1 %- Regelung) einerseits und für die Berechnung des nach § 24 Abs. 1a SGB IV zu erhebenden Säumniszuschlags (5 %-Regelung) andererseits getrennt vorzunehmen. Bei Anwendung der 5 %-Regelung sind also die Beitragsrückstände aus mehreren Monaten zusammenzurechnen und anschließend zu runden; die Rundung kann allerdings auch getrennt für jeden Monat (nach Fälligkeit der Beiträge) erfolgen.