TOP 1 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV i.d.F. ab dem 01.07.2017
hier: Ergänzung der Personengruppen (PGR) 120 und 150 um Bezieher einer Versorgung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 19.10.2016 wurden unter TOP 1 auf Grundlage des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben für versicherungspflichtige Altersvollrentenbezieher die PGR 120 und für Meldungen von Seeleuten die PGR 150 neu eingeführt. Diese PGR gelten auch für Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente beziehen und auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verzichten.
Unberücksichtigt in der Personengruppenbeschreibung blieben bisher Bezieher einer entsprechenden Versorgung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze, die unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze ab 01.01.2017 gleichermaßen von der gesetzlichen Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI Gebrauch machen können und mit der PGR 120 oder 150 zu melden sind.
Insoweit werden die Bezeichnungen und Beschreibungen der PGR 120 und 150 in der Anlage 3 der Gemeinsamen Grundsätze ergänzt.
Soweit hingegen Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI erhalten haben, von der gesetzlichen Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI Gebrauch machen, sind diese mit PGR 101 bzw. PGR 140 (Seeleute) zu melden (TOP 3 der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.09.2002).
Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.
Flankierend werden die Bezeichnungen und Beschreibungen der genannten PGR in der Anlage 2 zum gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" angepasst.
Übergangsregeln im Meldeverfahren
Da die systemseitige Umsetzung der neuen PGR 120 erst zum 01.07.2017 möglich ist, wurden für den Meldezeitraum vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 die hilfsweise Verwendung der PGR 101 sowie Stornierung aller entsprechenden Meldungen und Neumeldung mit PGR 120 nach dem 30.06.2017 festgelegt.
Soweit Arbeitgeber nicht in der Lage sind, die mit der hilfsweise verwendeten PGR 101 abgegebenen Meldungen zu stornieren und mit der korrekten PGR 120 erneut zu melden, kann alternativ eine Abmeldung mit der PGR 101 zum 30.06.2017 und eine Anmeldung mit PGR 120 zum 01.07.2017 vorgenommen werden. Es finden grundsätzlich die Abgabegründe 33 und 13 Anwendung.
Diese Alternativregel gilt auch für das Meldeverfahren für Seeleute (PGR 140/150).
Anlage 3:
TOP 2 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV in der Fassung ab dem 01.01.2018
hier: Änderung von Ordnungsmerkmalen zur Optimierung der Datenkommunikation sowie Aufnahme der Angabe "Saisonarbeitnehmer"
Absendernummer (ABSN)
Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze ist im § 18n Abs. 1 SGB IV geregelt worden, dass Arbeitgeber und Zahlstellen in den Meldeverfahren ab dem 01.01.2017 eine Absendernummer zu verwenden haben. Die ABSN entspricht der bisherigen "Betriebsnummer Absender" (BBNRAB).
In den Datensatzbeschreibungen wird insoweit das Feld BBNRAB in ABSN umbenannt. Arbeitgeber und Zahlstellen benötigen grundsätzlich keine neue Absendernummer. Die bestehenden BBNRAB und die entsprechenden Zertifikate sind weiterhin zu nutzen.
Gesonderte Absendernummer (ABSN)
Die bestehenden Dialogverfahren
sind auf 1zu1-Beziehung ausgelegt. Die Rückmeldung erfolgt bislang an die in der Meldung des Arbeitgebers oder der Zahlstelle angegebene BBNRAB. Es mangelt insoweit an einem Unterscheidungsmerkmal, sofern Meldungen im Einzelfall mit einer Betriebsnummer aus mehreren Abrechnungssystemen erfolgen. Eine korrekte Zuordnung der Rückmeldung zum jeweiligen Abrechnungssystem kann durch die Sozialversicherung nicht sichergestellt werden. Dieses Defizit würde auch bei den künftigen Dialogverfahren
entstehen. Zur Unterscheidung der Meldungen ist in diesen Einzelfällen eine "gesonderte Absendernummer" nach § 18n Abs. 2 SGB IV im Feld ABSN anzugeben. Diese wird auf Antrag des Arbeitgebers ...