Sachverhalt:
Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749) sind Voraussetzungen dafür geschaffen worden, die elektronische Kommunikation der Bürger und Unternehmen mit der öffentlichen Verwaltung zu verbessern und erleichtern. Durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse soll der Verwaltung ermöglicht werden, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Dienste anzubieten. Verwaltungsdienste sollen danach frei von Medienbrüchen zeit- und ortsunabhängig möglich sein. Das Gesetz hat angesichts einzelner Änderungen von Teilen des Sozialgesetzbuches auch für die zur Erbringung von Sozialleistungen zuständigen Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger), mithin auch für die Kranken- und Pflegekassen, Bedeutung.
Als wesentliches Hindernis zur Durchführung medienbruchfreier Prozesse gilt bislang vor allem das Schriftformerfordernis. Ist ein solches explizit angeordnet, kann bei der elektronischen Übermittlung allein die qualifizierte elektronische Signatur (qeS), die in der Praxis allerdings keine hinreichende Verbreitung hat, die Schriftform ersetzen. Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften sind daher weitere sichere Technologien zur elektronischen Ersetzung der Schriftform zugelassen worden.
Von den Regelungen, die ein Schriftformerfordernis vorsehen, sind allerdings solche klar abzugrenzen, in denen lediglich die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben ist, das ein Unterschriftsfeld vorsieht. Für diese Fälle stellt § 36a Abs. 2a SGB I (in Kraft ab 1. August 2013) klar, dass allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt wird. Folglich greifen die Erfordernisse der qeS sowie der neu eingeführten schriftformersetzenden Technologien nicht. Stellt ein Sozialleistungsträger eine Fassung eines Formulars zur Verfügung, das für die elektronische Versendung bestimmt ist, ohne dass ein ausdrückliches Schriftformerfordernis besteht, entfällt in dieser Fassung somit das Unterschriftsfeld.
Mit Rundschreiben Nr. 2013/418 vom 17. September 2013 hatte der GKV-Spitzenverband über die vorgenannten gesetzlichen Änderungen informiert und für die zu diesem Zeitpunkt im Fokus stehenden Fragebogen zur Feststellung oder Überprüfung der Familienversicherung klargestellt, dass aus den Bestimmungen für diese Vordrucke in den Einheitlichen Grundsätzen zum Meldeverfahren bei der Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldegrundsätze) vom 28. Juni 2011 nicht die Anordnung einer Schriftform (im Sinne des § 36a Abs. 2 SGB I) abgeleitet werden kann, sodass die neue Regelung des § 36a Abs. 2a SGB I Anwendung findet. In dem Rundschreiben wurde außerdem angekündigt, dass sich der GKV-Spitzenverband mit (weiteren) Fragestellungen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen näher befassen wird.
Für den Versicherungs- und Beitragsbereich soll daher – nicht zuletzt auch mit Blick auf eine rechts- und prüfsichere bzw. zulässige Online-Übermittlung von Formularen im Zusammenhang mit der Nachweisführung von Versicherungszeiten im Rahmen des Verfahrens zum Risikostrukturausgleich – analysiert werden, für welche bundesweit von den Krankenkassen verwendeten Formulare, für die eine elektronische Übermittlung in Frage kommt, ein Schriftformerfordernis im vorgenannten Sinne vorliegt und für welche nicht.
Ergebnis:
Von einer Anordnung der Schriftform durch Rechtsvorschrift im Sinne des § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I ist nur dann auszugehen, wenn eine gesetzliche oder untergesetzliche Norm eine derartige Anordnung explizit vorsieht.
Die in dem Rundschreiben Nr. 2013/418 vom 17. September 2013 dargelegte Auffassung, dass für die Fragebogen im Rahmen der Familienversicherung keine Schriftform durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, wird – ungeachtet der Tatsache, dass die Fami-Meldegrundsätze eine Verwendung von einheitlichen Vordrucken vorsehen - bekräftigt. Allein aus dem Umstand, dass die Fragebogen vom Mitglied bzw. im Ausnahmefall vom Ehegatten/ Lebenspartner zu unterschreiben sind, kann nach § 36a Abs. 2a SGB I nicht die Anordnung der Schriftform hergeleitet werden. Diese Sichtweise wurde inzwischen vom Bundesversicherungsamt, stellvertretend für die Prüfdienste des Bundes und der Länder, im Rahmen einer Besprechung zum MRSA-Verfahren am 5. Februar 2014 beim GKV-Spitzenverband bestätigt. Aus dortiger Sicht werden keine Friktionen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Versicherungszeiten gesehen, sofern die übrigen IT-technischen Rahmenbedingungen nachprüfbar erfüllt werden. Dies ermöglicht es, dass die im Onlineverfahren ausgefüllten Fragebogen (ggf. einschließlich Anlagen, soweit dies im Rahmen der Nachweisführung zulässig ist) ohne Unterschrift der Krankenkasse übermittelt werden können, soweit die Krankenkasse ein derartiges Verfahren vorsieht.
Darüber hinaus werden folgende Anträge/Vordrucke/Erklärungen/Formulare identifiziert, für die eine Übermittlung i...