In der jüngeren Vergangenheit beantragen vermehrt Pflegepersonen, die in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen tätig sind (z. B. Anästhesieschwestern/-pfleger, OP-Fachkräfte, Stationsschwestern/-pfleger, Altenpflegerinnen/-pfleger), die Feststellung ihrer Rentenversicherungspflicht als selbständig Tätige nach § 2 SGB VI. Sie werden regelmäßig von Agenturen zeitlich begrenzt aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen in Krankenhäuser, Alten- oder Pflegeheime als selbständige Tätige vermittelt, um dort Krankheits- bzw. Urlaubsvertretungen zu übernehmen oder sonstige außergewöhnliche Arbeitsbelastungen zu kompensieren. Das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit wird insbesondere damit begründet, dass die Ersatzpflegekräfte ihnen angebotene Aufträge auch ablehnen können, sie weisungsfrei arbeiten und ein Unternehmerrisiko tragen, da sie ihre Arbeitskleidung selbst beschaffen müssen und ungewiss ist, ob sie Folgeaufträge erhalten.
Die für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Gegebenheiten stellen sich in ihrer Wertung jedoch im Regelfall anders dar, als von den Antragstellern begründet. Die Pflege in einem Krankenhaus bzw. Alten- oder Pflegeheim wird nach der Organisation des Krankenhauses bzw. des Alten- oder Pflegeheims durch eine Vielzahl von abhängig beschäftigten Pflegekräften sichergestellt. Wird eine solche Stelle zeitlich begrenzt durch einen Dritten besetzt, wird aufgrund der Eingliederung der Ersatzkraft in das Gesamtgefüge diese Arbeitsleistung ebenfalls in aller Regel in abhängiger Beschäftigung erbracht. Die Pflegepersonen sind hinsichtlich Arbeitszeit, -ort, -dauer und -ausführung weisungsgebunden in das Krankenhaus bzw. das Alten- oder Pflegeheim eingegliedert. Sie müssen sich an die dortigen Gepflogenheiten anpassen sowie den Weisungen der jeweiligen Leitung (z. B. Stationsarzt/-schwester, Anästhesist, OP-Arzt, Pflegedienstleitung) Folge leisten. Ihre Arbeitsleistung unterscheidet sich nicht von der der festangestellten abhängig beschäftigten Pflegepersonen. Sie arbeiten häufig sogar mit diesen Hand in Hand zusammen. Zwar mag es je nach Qualifikation der Pflegekraft und abhängig von der zu erledigenden Tätigkeit in unterschiedlichem Ausmaß zur Überprüfung der Arbeitsleistung kommen. Dennoch werden die Tätigkeiten unter der Kontrolle des jeweiligen Krankenhauses bzw. Alten- oder Pflegeheims stehen, d. h. der jeweiligen Anästhesie-, OP-, Stations- bzw. Schichtleitung. Allein die Möglichkeit, ein konkretes Angebot ablehnen zu können, macht die Pflegeperson nicht zum selbständig Tätigen, wenn sie nach Annahme des Angebots - wie das Stammpersonal - weisungsgebunden in die Organisation des Krankenhauses bzw. des Alten- oder Pflegeheims eingegliedert ist. Auch ein typisches Unternehmerrisiko besteht nicht, da lediglich die Vergütung ausfallen kann und je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrags auch angestellte Pflegekräfte sich ihre Arbeitskleidung selbst beschaffen müssen. Selbst wenn die Pflegekräfte ein Gewerbe anmelden, Einkommensteuer abführen, der Berufsgenossenschaft die Tätigkeitsaufnahme mitteilen, eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, hat dies kein entscheidendes Gewicht, weil damit nur der äußere Rahmen der Tätigkeit gestaltet wird, während die maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse für das Bestehen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse sprechen (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18.05.2004 - L 1 KR 80/04 -).
Pflegepersonen, die zeitlich begrenzt in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen tätig sind (z. B. Anästhesieschwestern/-pfleger, OP-Fachkräfte, Stationsschwestern/-pfleger, Altenpflegerinnen/-pfleger), um dort Krankheits- bzw. Urlaubsvertretungen zu übernehmen oder sonstige außergewöhnliche Arbeitsbelastungen zu kompensieren, stehen - wie das von ihnen vertretene Stammpflegepersonal - mithin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV.
Sofern es sich bei der Vermittlung der Pflegepersonen um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung handelt, weil dem Verleiher die erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG fehlt und der Vertrag zwischen ihm und dem Entleiher deshalb nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, wird nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer fingiert. Damit gilt das Krankenhaus bzw. Alten- oder Pflegeheim (Entleiher) als Arbeitgeber, dem nach § 28e Abs. 1 SGB IV die Zahlungspflicht hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags obliegt. Zahlt die Agentur als Verleiher trotz der Unwirksamkeit des Vertrages (Teil-) Arbeitsentgelt an die Pflegeperson (Leiharbeitnehmer), liegt ein so genanntes faktisches Arbeitsverhältnis und damit auch eine abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV vor. Der Verleiher ist daher als (weiterer) fiktiver Arbeitgeber anzusehen (§ 28e Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SGB IV). Er hat die auf das von ihm gezahlte Entgelt entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen (§ 28e Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB IV, § 10 Abs. 3 AÜG). I...