TOP 1 Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV);
hier: Einführung eines Abgabegrundes für einen besonderen Meldetatbestand in der Unfallversicherung
In den Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./24.11.2010 und 23./24.02.2011 wurde festgestellt, dass es einmalig gezahlte Arbeitsentgelte gibt, die lediglich in der Unfallversicherung beitrags- und meldepflichtig sind. Bisher lösten diese Sachverhalte aufgrund der nicht vorliegenden Meldepflicht in der übrigen Sozialversicherung in den systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen keine Entgeltmeldungen aus. Um auch diese Entgelte über das DEÜV-Meldeverfahren in den maschinellen Lohnnachweis einfließen zu lassen, ist der separate Abgabegrund (GD) 91 für die Unfallversicherung einzuführen.
Beispiel
Das Beschäftigungsverhältnis endet zum 31.12.2011.
Der Arbeitnehmer erhält nachträglich ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im April 2012.
GSV: |
keine Entgeltmeldung erforderlich |
UV: |
Sondermeldung UV (GD 91) - Meldezeitraum 01.04.2012 bis 30.04.2012 |
Die gesetzliche Grundlage zur Abgabe einer Sondermeldung für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelte erfolgt voraussichtlich mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in § 11 Abs. 4 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) zum 01.01.2012 (Bundesrats-Drucksache 315/11, Artikel 16 Nr. 1 und Artikel 23 Nr. 1).
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben in einer temporären Arbeitsgruppe am 07./08.04.2011 die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV sowie das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" um einen neuen GD 91 wie folgt ergänzt:
- Ergänzung der Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 2 SGB IV.
- Ergänzung der Anlagen 1, 3 und 4 des gemeinsamen Rundschreibens.
- Anpassung der bestehenden Fehlerprüfungen DSME251, DBME044, DBME062. DBME063 und DBME092 in der Anlage 9.4.
Beschreibung einer neuen Fehlerprüfung:
DBUV182
Bei Abgabegrund 91 ist das Feld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung (UVEG) in Grundstellung (Nullen) nicht zulässig.
Fehlertext kurz:
UV-EG bei Abgabegrund 91 ist Grundstellung
Fehlertext lang:
Bei Abgabegrund 91 ist das Feld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung (UVEG) in Grundstellung (Nullen) nicht zulässig
Darüber hinaus wird mit der Einführung des neuen GD 91 für besondere Meldetatbestände in der Unfallversicherung die bisherige Verfahrensweise bei Meldungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt während einer gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung angepasst.
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 25./26.02.2009 wurde unter TOP 7a zu Nr. 3 festgelegt, dass die Anpassung des § 11 Abs. 3 DEÜV bei März-Klauselfällen in der Form auszulegen ist, dass zwei Sondermeldungen (GD 54) bei den betroffenen Sachverhalten zu erstatten sind. Dabei galt die Besonderheit, dass eine Sondermeldung für die Unfallversicherung im Zuflussjahr das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt (UV-EG) und die Arbeitstunden (ARBSTD) im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) enthielt, während das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt im Feld ENTGELT nicht enthalten war. Die zweite Sondermeldung für das Jahr vor dem Zufluss enthielt ausschließlich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt der Einmalzahlung. Der DBUV in dieser Sondermeldung war ohne UV-EG und ohne ARBSTD zu melden.
Diese Sonderlösung, die nur bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis greift, ist durch die Einführung eines eigenen GD 91 für die Unfallversicherung nicht mehr notwendig.
Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt kann nunmehr mit einer Sondermeldung GD 54 für das Jahr vor dem Zufluss (ohne UV-EG und ohne ARBSTD) abgesetzt werden.
Für das Jahr des Zuflusses der Einmalzahlung ist eine Sondermeldung UV (GD 91) mit enthaltenem UV-EG und ARBSTD abzugeben. Die Werte des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes sind in dieser Meldung nicht anzugeben.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bezieht Krankengeld vom 17.11.2011 bis 08.04.2012.
Das Beschäftigungsverhältnis wird nicht wieder aufgenommen.
Im Februar 2012 erhält er ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
GSV: |
Sondermeldung GD 54 - Meldezeitraum 01.12.2011 bis 31.12.2011 |
UV: |
Sondermeldung UV GD 91 - Meldezeitraum 01.02.2012 bis 29.02.2012 |
Sofern das Beschäftigungsverhältnis nach dem Bezug des Krankengeldes wieder aufgenommen wird, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Sinne des § 11 Abs. 4 DEÜV-E hinsichtlich der Unfallversicherung in der nachfolgenden Entgeltmeldung zu berücksichtigen.
Die seinerzeit beschriebene Änderung der Fehlerprüfung DBUV094 kann bei Einführung des GD 91 wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgesetzt werden. Diese Maßnahme führt im Meldeverfahren zu einer höheren Verfahrenssi...