hier: Beitragseinbehalt aus Rentennachzahlungen
Sachstand:
Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger vom 26. September 1995 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner werden nach § 228 Absatz 2 SGB V grundsätzlich auch Rentennachzahlungen von der Beitragspflicht erfaßt (Abschnitt A IX 1.2.2)
Allerdings kommt eine Beitragspflicht nur für die Zeit in Betracht, für die der Rentner Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hatte. Dabei genügt es, daß ein Anspruch auf die Leistungen dem Grunde nach vorhanden war; nicht erforderlich ist, daß die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Von der Nachzahlung sind demnach Beiträge für Zeiten zu entrichten, in denen
bestand.
Die Beitragspflicht aufgrund einer Familienversicherung bzw. aufgrund eines Anspruchs auf Leistungen nach §19 SGB V beschränkt sich allerdings auf die Fälle, in denen auch der laufende Rentenbezug Beitragspflicht auslöst.
Für Zeiten des Bestehens einer freiwilligen Versicherung innerhalb des Nachzahlungszeitraums kommt eine Erhebung von Beiträgen durch den Rentenversicherungsträger nach §228 Absatz 2 SGB V nicht in Betracht (vgl. §240 Absatz 2 SGB V).
Die von der Nachzahlung zu entrichtenden Beiträge gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Dies bedeutet, daß die Nachzahlungsbeträge auf die Monate verteilt werden müssen, für die sie bestimmt sind. Dabei sind für die Beitragsberechnung grundsätzlich die Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatz der jeweils in Betracht kommenden Monate zugrunde zu legen.
Bei der Beitragsberechnung zur sozialen Pflegeversicherung sind Nachzahlungen von Renten zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum fallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hatte (§57 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit §§237 Satz 2, 228 Absatz 2 SGB V).
Entsprechende Aussagen wurden auch Bestandteil der gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung. Unter Abschnitt 2.6.5 wird hierzu ausgeführt:
Zitat
a) Wird durch die Rentenantragstellung eine KVdR-Mitgliedschaft für einen Rentenberechtigten begründet, der bis zur Rentenantragstellung familienversichert war (vgl. Abschnitt 2.6.4.1), sind vom Rentenversicherungsträger Krankenversicherungsbeiträge auch aus der Rentennachzahlung zu erheben. Dies gilt auch für die Zeit vom Rentenbeginn bis zur Rentenantragstellung, in der Versicherungspflicht nicht bestand, in der aber der Rentenberechtigte aufgrund der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hatte. Die Rente ist daher durchgängig als beitragspflichtig zu kennzeichnen.
Hinsichtlich der Pflegeversicherung ist dabei zu beachten, daß Besonderheiten in der Kennzeichnung der Rente (SOFAPE, vgl. Abschnitt 2.6.1) auch für die Zeit der Familienversicherung gelten.
Entsprechende Hinweise zur Schlüsselung des KVAT und PEAT ("5") finden sich hierbei unter Abschnitt 2.6.6 der gemeinsamen Grundsätze.
Nunmehr sind Einzelfälle aufgetreten, in denen die vorgenannten Regelungen nicht beachtet wurden.
Zeiten einer Familienversicherung, die zwischen Rentenbeginn und Rentenantrag und der damit einsetzenden KVdR liegen, wurden innerhalb des ATMEGD "11" mit dem KVAT/PEAT "8" geschlüsselt, obwohl aus der Rentennachzahlung Beiträge hätten abgeführt werden müssen.
Nach telefonischer Auskunft der zuständigen Sachbearbeiter der Rentenversicherung werden durch die Krankenversicherung gemeldete Zeiten eines Anspruchs aus der Familien-Versicherung grundsätzlich mit einem KVAT/PEAT "8" geschlüsselt und Beiträge aus Rentennachzahlungen somit nicht einbehalten. Dem Vernehmen nach sollen diese Sachverhalte, in denen der Rentenbeginn vor der Rentenantragstellung liegt, durch manuelle Vorgaben der RV-Sachbearbeitung abgewickelt werden.
Besprechungsergebnis:
Die "Gemeinsamen Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" – insbesondere die Ausführungen unter Punkt 2.6.5 in Verbindung mit der Tabelle unter Punkt 2.6.6 – sind zu beachten.
Zur Sicherstellung eines korrekten Beitragseinbehalts auch aus Rentennachzahlungen sollten die von den Krankenkassen in Art. der Kranken- und Pflegeversicherung gemeldeten Versicherungsverhältnisse – ohne Eingreifen der RV-Sachbearbeitung – maschinell durch die Rentenversicherungsträger verarbeitet werden.