TOP 1 Maschinelles Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Renter und zur Pflegeversicherung
hier: Übermittlung der Meldungen der Krankenkassen mit Meldegrund "01" an die Rentenversicherungsträger bei erstmaligen Anträgen auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Sachstand:
Die Thematik war Gegenstand der letzten KVdR-Besprechung am 13./14. Mai 1998 in Winterberg, TOP 4. Unter den Besprechungsteilnehmern bestand Einvernehmen, daß die unverzügliche Abgabe der Meldung nach §201 Absatz 1 SGB V an den Rentenversicherungsträger für die Feststellung einer Rente von größter Bedeutung ist. Daher ist von allen an der Meldung Beteiligten darauf hinzuwirken, daß sich keine Verzögerungen ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rentenbeginn bereits in der Vergangenheit oder noch in der Zukunft liegt.
Zur Analyse bisher aufgetretener Verzögerungen soll jeder Programmierkreis der Rentenversicherungsträger fünfzig Sachverhalte zusammenstellen und diese an die Spitzenverbände der Krankenkassen weiterleiten.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden anhand von diesen Einzelfällen interne Ursachenforschung betreiben.
Wegen der technischen Umsetzung wurde das Besprechungsergebnis der Arbeitsgruppe Datensätze KV-RV am 26./27. Mai 1998 in Würzburg bekanntgegeben.
Die aus den Einzelfällen resultierenden Fallanalysen, die Probleme, die im Zusammenhang mit den maschinellen Meldungen aufgetreten sind sowie die weitere Verfahrensweise werden erörtert.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer stellten zunächst fest, daß bis dato nur von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Landesversicherungsanstalt Hannover Sachverhalte an die Spitzenverbände der Krankenkassen zur Überprüfung weitergeleitet wurden.
Aufgrund der bisher vorliegenden Einzelfälle und der durch die Krankenkassen hieraus gewonnenen Erkenntnisse sind die Ursachen für die verzögerte Abgabe von Meldungen nach §201 Absatz 1 SGB V (ATMEGD "01") unterschiedlich geartet. Es konnten Verzögerungen einerseits auf der sachbearbeitenden Ebene, andererseits bei der technischen Umsetzung festgestellt werden.
Verzögerungen auf der sachbearbeitenden Ebene:
- Die von der den Rentenantrag aufnehmenden Stelle ausgefertigte Papiermeldung nach §201 Absatz 1 SGB V geht verspätet bei der Krankenkasse ein. Dies liegt zum Teil daran, daß die den Rentenantrag aufnehmenden Stellen dem Rentenantragsteller den Meldevordruck aushändigen.
- Wegen unvollständiger Angaben in der Papiermeldung kann die Prüfung der Vorversicherungszeit erst nach Rückfrage beim Rentenantragsteller vorgenommen werden.
- Für den Rentenantragsteller ist bei der Krankenkasse, die die KVdR-Meldung erhält, eine Versicherung nicht feststellbar.
- Der Rentenantragsteller hat im nachhinein für die Durchführung der Rentenantragstellermitgliedschaft eine andere als die bisherige Krankenkasse gewählt.
- Bei der im Rentenantrag angegebenen Krankenkasse, an die die KVdR-Meldung angeblich weitergegeben wurde, war der Eingang der Meldung nicht zu verzeichnen.
- Die Eintragungen auf der KVdR-Meldung weisen eine andere Schreibweise des Namens auf.
Verzögerungen bei der technischen Umsetzung:
Die auch von den anderen Programmierkreisen der Rentenversicherung avisierten Sachverhalte sollten alsbald den Spitzenverbänden der Krankenkassen zwecks Ursachenforschung zur Verfügung gestellt werden. Wegen der in der Übergangsphase aufgetretenen Anlaufprobleme bei der Einführung des maschinellen KVdR-Meldeverfahrens wäre es sinnvoll, wenn die noch zu übersendenden Sachverhalte sich auf Rentenanträge ab Juni 1998 beziehen.
Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer reichen die obigen allgemeinen Aussagen für eine exakte Bestimmung der konkreten Gründe für Verzögerungen bei Abgabe und Verarbeitung der Meldungen nach §201 Absatz 1 SGB V nicht aus. Es soll vielmehr für jeden der oben genannten Einzelfälle eine einheitliche und von allen Beteiligten nachvollziehbare Analyse erstellt werden. Hierfür ist das als Anlage beigefügte Muster eines Erhebungsbogens zu verwenden. Sobald die Krankenkasse den Sachverhalt aus ihrer Sicht überprüft und – festgestellt hat, ist der Bogen dem zuständigen Rentenversicherungsträger zuzuleit...