hier: Auswirkungen auf das Meldeverfahren an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Nach § 28a Absatz 12 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) haben Arbeitgeber auch für "ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt", also für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen, Entgeltmeldungen zu erstatten.
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 18./19.05.2009 wurde zu Punkt 11 festgelegt, dass An- und Entgeltmeldungen mit der Personengruppe 190 nach Anpassung des Kernprüfprogramms (Termin 01.12.2009) für Meldezeiträume mit einem Beginn nach dem 31.12.2009 abgegeben werden können. Datensätze, die mit einem Beginn vor dem 01.01.2010 mit dem Personengruppenschlüssel 190 abgegeben werden, sind abzuweisen.
Für Bestandsfälle sind von den Arbeitgebern Anmeldungen mit einem Versicherungsbeginn "01.01.2010" für einen Bestandsaufbau zu erstellen, damit weitere Meldungen (insbesondere Entgeltmeldungen) dieser Personengruppe mit dem Schlüssel 190 bei den Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund verarbeitet werden können. Der Abgabegrund in diesen Fällen ist "10".
Diese Festlegungen haben auch Auswirkungen auf das Meldeverfahrens zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Nach den Abschnitten 3.7.3 und 3.7.4 des Rundschreibens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) "Meldungen im Arbeitgeberverfahren an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen" mit Stand vom 30.12.2008 (vergleiche Anlage zu Punkt 2 der Niederschrift Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 25./26.02.2009) sind für bestimmte Personenkreise von den Arbeitgebern auch Meldungen an die DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH, Berlin (DASBV) zu übermitteln, soweit die Arbeitnehmer Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind.
Danach erstattet der Arbeitgeber für privat Krankenversicherte in einer geringfügigen Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorliegt und zu der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde, nach diesem Rundschreiben (vergleiche Abschnitt 3.9) Meldungen mit der Beitragsgruppenschlüssel "0000" und der Personengruppe 109.
Gleiches gilt für Werkstudenten in einer Beschäftigung während eines Aufbau- oder Zweitstudiums, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI vorliegt. Allerdings ist in diesen Fällen nach den derzeitigen Festlegungen die Personengruppe 106 zu verwenden.
Das Meldeverfahren an die DASBV ist nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an das des DEÜV-Meldeverfahrens anzugleichen, da die Meldungen zur berufsständischen Versorgungseinrichtung grundsätzlich den gleichen Inhalt wie die Meldungen nach der DEÜV an die Einzugsstellen haben sollen.
Von der ABV wurde daraufhin ein Vorschlag erarbeitet, der die Personengruppe 190 auch für die Meldungen an die DASBV verwendbar machen würde. Danach schlägt die ABV/DASBV eine "Neutralisierung" der Gruppe 190 (also nicht nur spezifisch für die Unfallversicherung) vor.
Nach diesem Vorschlag wäre die Bezeichnung des Personenkreises mit dem Schlüssel 190 auf "Übrige zu Meldende mit Beitragsgruppenschlüssel "0000", außer kurzfristig Beschäftigte und nichtdeutsche Seeleute" zu ändern.
Im Übrigen wären nach Auffassung der ABV für die Erstmeldungen mit der Personengruppe 190 ab Januar 2010 vorgesehenen Anmeldungen mit Abgabegrund 10 zwar für die Einzugsstellen, nicht aber für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen relevant, da für sie die betreffenden Beschäftigungsverhältnisse bereits seit Januar 2009 gemeldet werden. Nach Auffassung der ABV/DASBV wären Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen abweichend zu den Festlegungen im DEÜVMeldeverfahren zu einem Beitragsgruppenwechsel mit den Abgabegründen 33/13 erforderlich.
Abweichend vom Vorschlag der ABV/DASBV schlägt der GKV-Spitzenverband vor, auf eine weitere Anpassung und damit "Neutralisierung" der Definition und Erweiterung der Personengruppe 190 zu verzichten, da eine gesetzliche Grundlage für Meldungen dieser Personengruppe für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen geschaffen wurde. An den bisherigen Festlegungen und Beschreibungen aus der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 18./19.05.2009 sollte insoweit festgehalten werden.
Vielmehr sind nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes die Beschreibungen zu den vorgenannten Personenkreisen in den Abschnitten 3.7.3 und 3.7.4 sowie die Fehlerprüfungen im Abschnitt 3.9 des Rundschr...