TOP 1 Änderung des Tätigkeitsschlüssels im DEÜV-Meldeverfahren zum 01.12.2011
Die Arbeitgeber haben nach § 28a Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für jeden versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung abzugeben. Unter anderem sind nach § 28a Absatz 3 Nummer 5 SGB IV auch Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu machen. Die in Form von Schlüsselzahlen einzutragenden Angaben zur Tätigkeit umfassen die ausgeübte Tätigkeit, die Stellung im Beruf und die Ausbildung. Die BA nutzt diese Informationen, um ihren Auftrag gemäß §§ 280, 281 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu erfüllen und eine Statistik über sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu führen.
Die Ablösung des bisherigen Tätigkeitsschlüssels durch einen neuen Tätigkeitsschlüssel (Bildung, Beruf und Beschäftigungsform-BBB) wurde in den Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 25./26.11.2008 (Punkt 12 der Niederschrift) angekündigt und am 25./26.02.2009 (Punkt 24 der Niederschrift) und 18./19.05.2009 (Punkt 25 der Niederschrift) sowie in drei Sitzungen einer hierzu eingerichteten Arbeitsgruppe beraten. Danach haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung darauf geeinigt, den bisherigen Tätigkeitsschlüssel zu ändern.
Für den Änderungsbedarf gibt es mehrere Gründe:
- Die ausgeübte Tätigkeit wird bisher nach der Klassifizierung der Berufe (KldB) von 1988 verschlüsselt. Diese stark veraltete KldB bildet die deutsche Berufslandschaft nicht mehr ausreichend ab. Sie soll deshalb ab 2011 durch die neue nationale KldB 2010, die ab Mitte 2010 zur Verfügung stehen wird, abgelöst werden.
- Die BA führt die neue KldB im Jahr 2011 in ihren Fachverfahren ein. Damit die Statistiken der BA über Arbeitslose, Stellen und Beschäftigte in der Berufsdimension weiterhin kompatibel bleiben, ist eine möglichst zeitgleiche Umstellung von der alten auf die neue KldB in den Verfahren der BA und im Meldeverfahren zur Sozialversicherung erforderlich.
- Die bisherige rentenrechtliche Trennung von Arbeitern und Angestellten wurde zum 01.01.2006 aufgehoben. Arbeitgeber müssen seitdem in den Meldungen eine fiktive Angabe über diesen nicht mehr existierenden Status machen. Diese Abfrage ist nicht mehr kompatibel mit dem geltenden Sozialversicherungsrecht.
- Es gibt neue Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse, die im bisherigen Tätigkeitsschlüssel nicht abgebildet werden können und dadurch den Arbeitgebern zurzeit die Auswahl des zutreffenden Bildungsabschlusses erschweren.
- Im bisherigen Tätigkeitsschlüssel gibt es Kombinationsmerkmale, die für den meldenden Arbeitgeber schwer umsetzbar sind. Beispiel: Für Teilzeitbeschäftigte kann keine Angabe zur Stellung im Beruf gemacht werden wie für Vollzeitbeschäftigte.
- Die derzeitige Arbeitszeituntergliederung für Teilzeitbeschäftigte kann entfallen, da die Arbeitszeit aus dem Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ableitbar ist.
- Auszubildende werden im Meldeverfahren mittlerweile über einen Personengruppenschlüssel gekennzeichnet. Eine gesonderte Erfassung über den Tätigkeitsschlüssel kann entfallen.
- Für Arbeitgeber, die anerkannte Verleihbetriebe nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind, könnte das gesonderte Meldeverfahren zu Leiharbeitsverhältnissen (§ 8 AÜG) zukünftig entfallen, sofern im Meldeverfahren eine Kennzeichnung der Leiharbeitnehmer erfolgt. Für alle Arbeitgeber, die keine Verleihbetriebe sind, ist die Kennzeichnung pauschal für alle Beschäftigten des Betriebs möglich.
Ergebnisse der Arbeitgruppe zur Einführung eines neuen Tätigkeitsschlüssels:
Aus den bisherigen Abstimmungen der eingesetzten Arbeitsgruppe der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung resultiert der 01.12.2011 als Umstellungstermin. Auch die Hersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen sehen sich in der Lage, den Arbeitgebern für diesen Umstellungstermin rechtzeitig neue Programmversionen zur Verfügung zu stellen.
Der neue Schlüssel ist somit ab dem 01.12.2011 für alle Meldungen verbindlich und im Meldeverfahren zur Sozialversicherung anzuwenden. Entgeltmeldungen, die ein ZEITRAUM-ENDE 01.12.2011 und später enthalten, sowie Anmeldungen, die ein ZEITRAUM-BEGINN ab 01.12.2011 enthalten, sind mit dem neuen Tätigkeitsschlüssel (neunstellig) zu übermitteln. Insofern sind Meldungen, die ein ZEITRAUM-ENDE oder bei Anmeldungen ein ZEITRAUM-BEGINN vor dem Stichtag 01.12.2011 enthalten, noch mit dem aktuell gültigen Schlüssel (fünfstellig) zu liefern. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, wann die Meldung erstellt wird/wurde. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die Meldung mit Fehler abzuweisen.
Bei Stornierungen ist in Abhängigkeit vom Meldezeitraum zu prüfen, ob der neue oder der alte Tätigkeitsschlüssel gilt. Das heißt, die Stornierungsmeldungen, die nach dem 01.12.2011 erstellt werden, aber ein ZEITRAUM-ENDE (bei Anmeldungen ZEITRAUM-BEGINN) vor dem 01.12.2011 beinhalten, sind mit dem alten Tätigkeitsschlüssel zu erstellen. Verspätete Jahresmeldungen für d...