TOP 1 § 17 SGB V – Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
hier: Änderungen durch das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)"
Sachstand:
Gemäß § 17 Abs. 1 SGB V erhalten Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V von ihrem Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für die nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen. Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach § 17 Abs. 1 SGB V entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären (vgl. § 17 Abs. 2 SGB V).
Im Rahmen des GVWG wurden nunmehr zwei gesetzliche Änderungen vollzogen, auf die im Folgenden eingegangen wird.
1. |
Der anspruchsberechtigte Personenkreis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB V wurde um Familienangehörige in Elternzeit, welche die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V nicht erfüllen, das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung im Ausland jedoch begleiten oder besuchen, erweitert. Konkret handelt es sich um folgende Personengruppen, für die der Gesetzgeber gleichermaßen eine Schutzbedürftigkeit anerkennt:
- Versicherungspflichtige Mitglieder, deren Mitgliedschaft während der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten bleibt und die aufgrund dessen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V von der Familienversicherung über den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB V leistungsberechtigten gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartner ausgeschlossen sind sowie
- Freiwillig versicherte Mitglieder, deren freiwillige Mitgliedschaft während der Inanspruchnahme von Elternzeit (beitragsfrei) aufrechterhalten wird, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung über den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB V leistungsberechtigten gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartner vorliegen würden.
Bisher wurde von den Verbänden der Krankenkasse auf Bundesebene und dem GKV-Spitzenverband einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass ein Leistungsanspruch nur für die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des im Ausland beschäftigten Mitglieds besteht, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen (vgl. insofern auch die Ausführungen in der Niederschrift (Besprechungsergebnis) der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 05./06.06.2013 zum TOP 1, Anlage). Aufgrund der durch das GVWG erfolgten Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V) ist die Aussage zum generellen Leistungsausschluss von Ehegatten, die selbst Mitglied einer Krankenkasse sind und das im Ausland beschäftigte Mitglied während der Zeit der Beschäftigung besuchen oder begleiten in Bezug auf das oben genannten Besprechungsergebnis anzupassen. |
2. |
Darüber hinaus wurde in § 17 Abs. 2 SGB V ergänzt, dass die Krankenkasse des Versicherten dem Arbeitgeber die ihm in den Fällen des § 17 Abs. 1 SGB V entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten hat, in der sie ihr im Inland entstanden wären. Die Erstattungspflicht richtet sich somit gegen die jeweilige Krankenkasse des Leistungsempfängers bzw. der Leistungsempfängerin. |
Die Änderung hat lediglich klarstellenden Charakter und entspricht insoweit der bisherigen Rechtsauffassung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbandes.
Vor dem Hintergrund einer einheitlichen Rechtsauslegung war eine Erörterung der Thematik in der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht angezeigt.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer und Besprechungsteilnehmerinnen vertreten einvernehmlich die Auffassung, dass die Aussage im Besprechungsergebnis vom 05./06.06.2013 zu § 17 SGB V, wonach ein Leistungsanspruch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB V für Ehegatten, die selbst Mitglied einer Krankenkasse sind und das im Ausland beschäftigte Mitglied während der Zeit der Beschäftigung begleiten oder besuchen ausgeschlossen ist, nicht mehr für den durch das GVWG erweiterten Personenkreis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufrechterhalten werden kann. Mit Inkrafttreten des GVWG am 20.7.2021 hat der in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V genannte Personenkreis demnach einen Anspruch auf Leistungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
Die darüber hinaus im oben genannten Besprechungsergebnis dargelegte Rechtsauffassung zu Auslegungsfragen des § 17 SGB V haben weiterhin Bestand.
Anlage
TOP 2 § 19 SGB V – Erlöschen des Leistungsanspruchs
hier: Leistungsabgrenzung bei Wechsel der Krankenkasse – Neuregelung bei der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen ab dem 1.7.2021
Sachstand:
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB V erlischt der Anspruch auf Leistungen mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist, was insoweit nicht der Fall ist.
Seit dem 1.7.2021 sind aufgrund verschiedener Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und des B...