hier: Nachweis über das Ende der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden bei regulärer Beendigung des Studiums
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in der Krankenversicherung und nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer versicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Entsprechendes gilt über § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI für die soziale Pflegeversicherung.
Die Hochschulausbildung im Sinne des Werkstudentenprivilegs endet bei regulärer Beendigung des Studiums nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23.11.2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist (vgl. Abschnitt A 1.2.2 Buchstabe a). Ergänzend wird ausgeführt, dass mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint ist.
Es ist darauf hingewiesen worden, dass – je nach Hochschule – das Prüfungsamt die Prüfungsteilnehmer auch in anderer Art und Weise über die Prüfungsentscheidung unterrichtet. Das kann beispielsweise in der Form geschehen, dass die Prüfungsteilnehmer über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses oder einer Urkunde in Kenntnis gesetzt werden; in diesen Fällen erhält der Prüfungsteilnehmer einen Brief oder eine entsprechende E-Mail des Prüfungsamtes. Andere Prüfungsämter stellen ein Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis erst dann aus, wenn der Prüfungsteilnehmer, der nach Abschluss der Prüfungen seine Prüfungsergebnisse bzw. -leistungen über ein Hochschulportal online abrufen kann, einen entsprechenden Antrag beim Prüfungsamt stellt.
Nach der im gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 zum Ende der Hochschulausbildung vertretenen Auffassung sind Studierende über den Zeitpunkt der letzten Prüfungsleistung hinaus als ordentlich Studierende zu betrachten, solange das Studium noch nicht abgeschlossen ist. Abgeschlossen ist es mit Ablauf des Monats, in dem eine Prüfungsentscheidung (des Prüfungsamtes der Hochschule) über das Gesamtergebnis ergeht, selbst wenn die betroffene Person noch bis zum Ende des Semesters an der Hochschule eingeschrieben bleibt. Die Prüfungsentscheidung wird – je nach Hochschule – in unterschiedlicher Form bekannt gegeben.
Neben der Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses sind auch andere Formen der Unterrichtung über die Prüfungsentscheidung durch das Prüfungsamt geeignet, das Ende der Hochschulausbildung zu dokumentieren. Dabei ist regelmäßig auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das Gesamtergebnis abzustellen. Eine Unterrichtung über die Prüfungsentscheidung liegt auch vor, wenn das Prüfungsamt den Prüfungsteilnehmer über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses oder einer Urkunde schriftlich in Kenntnis setzt; erfolgt diese Unterrichtung ausschließlich per E-Mail, ist hilfsweise auch der Zugang der E-Mail als Zeitpunkt der Unterrichtung der Prüfungsentscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung anzuerkennen.
In den Fällen, in denen das Prüfungsamt nicht unaufgefordert über die Prüfungsentscheidung unterrichtet, sondern ein Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis allein auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ausgestellt wird, ist auf den Ausfertigungszeitpunkt des Abschluss- bzw. Prüfungszeugnisses abzustellen. Dabei wird angenommen, dass der Prüfungsteilnehmer relativ zeitnah nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse die Ausstellung des Prüfungszeugnisses beantragt. Da insofern jedoch das Ende der Hochschulausbildung durch eine relativ späte Antragstellung beeinflusst bzw. hinausgeschoben werden kann, endet die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden in diesen Fällen spätestens zum Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde.
Die Nachweisführung darüber, dass zum Zeitpunkt der Ausübung der Beschäftigung die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs erfüllt sind bzw. waren, obliegt dem Arbeitgeber, der sich auf diese Ausnahmeregelung beruft. Das Vorliegen einer Semester- oder Studienbescheinigung reicht allein für den Nachweis der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden bei Ausübung der Beschäftigung in dem Semester nicht aus, in dem die das Studium abschließende Prüfungsleistung erbracht wird. Insofern ist für dieses Semester ergänzend ein Nachweis des Prüfungsamtes über die Unterrichtung des Prüfungsteilnehmers über die Prüfungsentscheidung bzw. über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses den vom Arbeitgeber zu führenden Entgeltunterlagen beizufügen.