hier: Änderungen aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG)
Auf Grundlage des unter Top 4 der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 21. Oktober 2015 gefassten Besprechungsergebnisses hat der GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 16.11.2015 das Genehmigungsverfahren für die Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV in der ab dem 01.01.2016 an geltenden Fassung eingeleitet.
Um den methodischen Ansatz der Bestandsprüfungen noch einmal kritisch zu bewerten, fand am 01.12.2015 im Hause des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) das in der vorgenannten Besprechung avisierte Konsolidierungsgespräch zwischen dem BMAS, den beteiligten Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen und der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände statt. Ergebnis dieses Gespräches war, das Genehmigungsverfahren zunächst auszusetzen, um im Rahmen des 6. SGB IV-ÄndG noch inhaltliche Anpassungen im Verfahren zu ermöglichen.
Es bestand zudem Konsens, das Verfahren für die Bestandsprüfungen in der Form zu ändern, dass fehlerhafte Meldungen nicht wie in der derzeit geltenden Fassung des § 98 Abs. 2 SGB IV vorgesehen, abgewiesen werden, sondern im Sinne der im OMS-Projekt gefundenen Lösung die Meldung im Einvernehmen mit dem Meldepflichtigen inhaltlich vom Sozialversicherungsträger geändert und diese Änderung dem Arbeitgeber maschinell übermittelt werden soll.
Der GKV-Spitzenverband hat im Rahmen seiner Stellungnahme zum Referentenwurf des 6. SGB IV-ÄndG Änderungsvorschläge zur gesetzlichen Ausgestaltung des zukünftigen Bestandsprüfungsverfahrens eingebracht. Diese wurden vom BMAS übernommen. Danach hat die Einzugsstelle ab dem 01.01.2017 Meldungen nach § 28a SGB IV einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten zu unterziehen. Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie die festgestellten Abweichungen mit dem Meldepflichtigen aufzuklären. Wird in der Folge der Inhalt der Meldung durch die Einzugsstelle verändert, ist die Veränderung dem Arbeitgeber durch Datenübertragung unverzüglich zu melden.
Diese Regelungen gelten auch für Rentenversicherungsträger und berufsständische Versorgungseinrichtungen. Bestandsprüfungen sind zudem im Beitragsnachweisverfahren, im EEL-Verfahren, im Zahlstellen-Meldeverfahren sowie im AAG-Verfahren durchzuführen.
Die notwendigen Anpassungen der Gemeinsamen Grundsätze erfolgen in einer temporären Arbeitsgruppe "AG Bestandsprüfungen", die sich aus Vertretern der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zusammensetzt. Als erster Sitzungstermin, bei dem u. a. die technische Umsetzung der maschinellen Rückmeldungen final abgestimmt werden soll, wird der 05.04.2016 festgelegt. Die Sitzung findet beim GKV-Spitzenverband statt.
Ziel ist es, bis zur nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 29.06.2016 die Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV in der ab dem 01.01.2017 an geltenden Fassung final zu beschreiben.