Die Nebenversionsnummer (Stellen 211 bis 212 im DSME) besteht aus einer zweistelligen Releasenummer und bildet die laufende Versionierung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens ab. Das Feld enthält die Information, nach welchem Redaktionsstand der Anlage 9.4 der Datensatz erstellt wurde. Seit dem 01.01.2016 ist dort nur der Wert 01 zulässig.
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 21.10.2015 wurde die Anlage 9.4 mit der Version 3.02 beschlossen. Die damit verbundenen Änderungen des Kernprüfprogramms werden zum 01.07.2016 eingesetzt.
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 09.03.2016 wurde über weitere Änderungen des Kernprüfprogramms zum 01.07.2016 beraten; die Anlage 9.4 wird mit der Version 3.03 veröffentlicht. Insoweit ist festzulegen, welche Nebenversionsnummern ab 01.07.2016 zulässig sind, damit die Fehlerprüfung DSME630 entsprechend angepasst werden kann.
Die Besprechungsteilnehmer beraten über Chancen und Risiken, die sich mit derartigen Festlegungen ergeben. Es muss ausgeschlossen werden, dass hierdurch inhaltlich richtige Meldungen, die allein aufgrund der Tatsache, dass sie mit "veralteten" Versionen gemeldet werden, abgewiesen werden. Allerdings führt dies dazu, dass die Nebenversionsnummer kaum einen Mehrwert erzielen wird. Insoweit wird in einem ersten Schritt die Fehlerprüfung DSME630 im Feld Nebenversionsnummer gestrichen.
Ein nachhaltiger Mehrwert ergäbe sich, sofern durch eine Fehlerprüfung sichergestellt werden könnte, dass bei strukturellen Änderungen (z. B. neuer Datenbaustein) oder fachlichen Ergänzungen (z. B. geändertes Datenfeld) nur noch die jeweils aktuelle Version genutzt würde. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass in diesen Fällen konsequent eine Versionsänderung des Datensatzes erfolgen würde; die Notwendigkeit einer "Nebenversionsnummer" wäre dann nicht gegeben. Allerdings würde die Einführung fachspezifischer Daten, die nur bei einem geringen Anteil der Meldungen Auswirkungen hätten, künftig gleichermaßen einen Versionswechsel verursachen.
Bis zur nächsten Besprechung wird geprüft, ob und inwiefern das Feld "Nebenversionsnummer" einen nachhaltigen Mehrwert erzielen kann oder ob das Feld im Rahmen der nächsten Anpassung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB IV gestrichen wird.