hier: Freiwillig Versicherte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Sachstand:

Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten nach § 200 Abs. 1 RVO Mutterschaftsgeld.

Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG gezahlt (§ 200 Abs. 2 Satz 1 RVO). Für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt (§ 200 Abs. 2 Satz 7 RVO).

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 23. Februar 2005 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in Abschnitt 7.2.2.4 ausgeführt, dass Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld, deren Mitgliedschaft während der Elternzeit mit oder ohne Erziehungsgeldbezug fortbesteht, Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, wenn eine neue Schutzfrist während dieser Zeit beginnt (Mutterschaftsgeld ist ggf. neben Erziehungsgeld zu zahlen) und das (arbeitsrechtliche) Arbeitsverhältnis zu Beginn der neuen Schutzfrist noch besteht. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts zu zahlen. Ein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht während der Elternzeit nach § 14 Abs. 4 MuSchG nicht.

Dabei wird davon ausgegangen, dass bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen, deren (arbeitsrechtliches) Arbeitsverhältnis zu Beginn der neuen Schutzfrist noch besteht, die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld oder der Elternzeit fortbestehende Mitgliedschaft den (Grund-)Anspruch auf Krankengeld einschließt (vgl. Niederschriften über die Besprechungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 23./24. August 1989 TOP 7, am 19. Januar 1996 TOP 1, und am 11./12. November 1996 TOP 3). Bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen ist daher regelmäßig die Anspruchsvoraussetzung des § 200 Abs. 1 erste Alternative RVO (Anspruch auf Krankengeld) erfüllt.

Aus der Praxis wurde nunmehr die Frage gestellt, ob auch freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen mit einem Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, wenn eine neue Schutzfrist während der Elternzeit beginnt und das (arbeitsrechtliche) Arbeitsverhältnis zu Beginn der neuen Schutzfrist noch besteht.

Für freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen besteht für die Dauer der Elternzeit auch bei weiterbestehendem (arbeitsrechtlichen) Arbeitsverhältnis Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAE-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr. Auch gilt für diese Arbeitnehmerinnen § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht. Stattdessen sind für die Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes während der Elternzeit folgende Möglichkeiten gegeben (vgl. auch Abschn. V Nr. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des GKV-GRG 2000 vom 22. Dezember 1999):

  1. Familienversicherung nach § 10 SGB V
  2. Beitragsfreie Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft, wenn keine beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden sind und dem Grunde nach ein Anspruch auf Familienversicherung bestünde zur Vermeidung des sonst entstehenden Verwaltungsaufwands
  3. Beitragspflichtige Fortführung der freiwilligen Versicherung (Beitragsbemessung ggf. auf Basis der allgemeinen Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V), wenn eine Familienversicherung – auch dem Grunde nach – nicht möglich ist.

Über den Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Eintritt einer neuen Schutzfrist während der Elternzeit ist erneut zu beraten. Dabei sollte auch die vom Bundesversicherungsamt im Merkblatt für Mutterschaftsgeld - Stand 25. August 2005 - veröffentlichte Interpretation zum Mutterschaftsgeldanspruch für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen berücksichtigt werden. Das Bundesversicherungsamt geht ohne nähere Begründung ausdrücklich davon aus, dass Frauen kein Mutterschaftsgeld erhalten, wenn sie sich in Elternzeit befinden, die erst nach den Schutzfristen für das zu erwartende Kind abläuft, und wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeit- oder geringfügig beschäftigt sind. Damit wird für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen eindeutig ein erneuter Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Dauer der Elternzeit generell ausgeschlossen. Im einschlägigen Kommentar "Zmarzlik/Zipperer/Viethen/Vieß" (vgl. Randziffer 74 bis 77 zu § 14 MuSchG) wird für Fallgestaltungen, in denen eine oder mehrere...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge