Ausgangslage:
Auf das Besprechungsergebnis vom 2. September 2010 wird verwiesen (s. Anlage 1). Seitdem übernehmen die UV-Träger die Kosten für die passive Tetanusimmunisierung in Höhe des durchschnittlichen Marktpreises für die Einzelimpfdosis.
Der Tetanusimpfstoff wird nicht mehr als Einzeldosis hergestellt und ist damit künftig nur noch als Dreifachimpfung (Tetanus/ Diphterie/Pertussis) und bei entsprechender Indikation sogar als Vierfach-Kombination mit zusätzlicher Immunisierung gegen Poliomyelitis verfügbar und nach Empfehlung der STIKO auch in dieser Form zu verabreichen. Es stellt sich daher die Frage, ob und ggf. für welche Mehrfachimpfung künftig die Kosten von den UV-Trägern zu übernehmen sind.
Bei der Tetanusimmunisierung muss nach aktiver und passiver Immunisierung unterschieden werden. Es geht bei dieser Diskussion ausschließlich um den Impfstoff Tetanustoxoid (z. B. Tetanol), kurz TT, welcher bei der Aktivimpfung verwendet wird. Nur dieser ist Bestandteil von Kombinationsimpfstoffen und künftig nicht mehr als Monoimpfstoff erhältlich.
Das bei einer Passivimpfung verwendete Tetanus-Antitoxin (z. B. Tetagam) ist kein vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassener Impfstoff, sondern ein Immunglobulin. Globuline und unspezifische Immunstimmulantien werden von der STIKO nicht als "Impfstoffe" geführt. Tetagam wird nur für die Notfalltherapie genutzt, da bei dieser passiven Immunisierung fertige Antikörper gespritzt werden, die sofort einen wirksamen Schutz gegen Tetanus geben, unabhängig von einer bestehenden Grundimmunisierung, die ausschließlich als Aktivimpfung nach Empfehlung der STIKO als Kombiimpfung erfolgen soll.
Ist jemand noch nicht geimpft bzw. das Intervall zur letzten Auffrischung sehr lange her, kann man nach einer Verletzung simultan impfen, also Tetagam (passiv) zum sofortigen Schutz und Tetanol (aktiv) für die Zukunft zur Antikörper-Bildung. Zu den Voraussetzungen, wann eine solche Simultanimpfung erforderlich ist, gibt es eine Empfehlung der STIKO (Anlage 2).
Während die Passivimpfung mit Sofortschutz anlässlich einer Unfallverletzung unstrittig in die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, stellt sich die Frage, ob die Kostenübernahme für einen erst in der Zukunft wirkenden Impfschutz (TT- Aktivimmunisierung) durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt zu rechtfertigen ist, dies unabhängig von der Verabreichung als Kombiimpfung. Das gilt insbesondere auch für die evtl. notwendigen zwei Folgeimpfungen zum Aufbau des vollen Impfschutzes, die z. Z. ebenfalls von den UV-Trägern bezahlt werden.
Sachstand:
Nach einem DGUV-Gremienbeschluss sollen die UV-Träger künftig in allen Fällen, in denen anlässlich einer Verletzung nach Arbeitsunfällen eine Simultanimpfung (gleichzeitige Passiv- und Aktivimpfung) zur Tetanusprophylaxe erforderlich ist (siehe Anlage 2), die Kosten für den Mehrfachimpfstoff und das Immunglobulin übernehmen. Dies gilt auch für Folgeimpfungen die nach einer Simultanimpfung zur Aufrechterhaltung bzw. zum Aufbau eines ausreichenden Impfschutzes gegen Tetanus erforderlich sind.
Sofern nur eine Aktivimpfung zur Auffrischung erforderlich ist, sollen die Kosten vom Arzt mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Diese Impfung kann der D-Arzt zu Lasten der Krankenkasse übernehmen. Der Patient kann aber auch zum Hausarzt gehen.
Besprechungsergebnis:
Seitens der UV wird erklärt, dass der Gremienbeschluss im Sachstand aufgrund eines Missverständnisses nicht ganz korrekt wiedergegeben ist. Er muss wie folgt lauten:
Soweit nach einer Verletzung durch einen Arbeitsunfall nach der aktuellen Empfehlung der STIKO eine Simultanimpfung (Tetanol/Tetagam) angezeigt ist (weil z. B. kein Impfschutz besteht bzw. dieser fraglich ist), übernimmt der Unfallversicherungsträger hierfür die vollen Kosten einschl. der Kosten für den Mehrfachimpfstoff. Die Kosten für die für den Aufbau einer langfristigen Impfprävention notwendigen beiden Folgeimpfungen stehen nicht mehr im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall und werden daher – anders als im Sachstand wiedergegeben – vom UV-Träger nicht übernommen.
Besteht nach einer Verletzung durch einen Arbeitsunfall Anlass, einen bestehenden Impfschutz nur aufzufrischen, ist dies Teil der allgemeinen Impfprävention. Es besteht nur ein zeitlicher, nicht aber der in der UV geforderte ursächliche Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall, so dass diese Kosten ebenfalls nicht übernommen werden können.
Die DGUV beabsichtigt, die D-Ärzte entsprechend zu informieren. Soweit keine Simultanimpfung indiziert ist, sollen die Impfungen zu Lasten der GKV durchgeführt werden bzw. der Versicherte zur Impfung an den Hausarzt überwiesen werden.
Die GKV-Vertreter kündigen an, den Gremienbeschluss der UV intern zur Diskussion zu stellen und zu prüfen, ob die Krankenkassen nach dem Recht der GKV die von der UV nicht mehr getragenen Impfkosten überhaupt übernehmen können.
Ergänzung:
Nach einem neuen Gremienbeschluss der DGUV werden – auch wenn keine Simultanimpfung erforderlic...