hier: Zeitgrenze bei befristeten Beschäftigungen
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei und damit zugleich pflegeversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechendes gilt nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Nach Abschnitt B 1.2.3.2 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 06.10.1999 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen kommt Versicherungsfreiheit nach den genannten Vorschriften auch für solche Studenten in Betracht, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist.
Bei einer auf mehr als zwei Monate befristeten Beschäftigung, die an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche, aber an insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitstagen im Jahr ausgeübt wird, bestünde bei strenger Anwendung des gemeinsamen Rundschreibens vom 06.10.1999 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, jedoch wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung (vgl. Abschnitt B 2.2.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21.11.2001). Diese Ungleichbehandlung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und in der Rentenversicherung andererseits erscheint nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer nicht gerechtfertigt. Die Besprechungsteilnehmer vertreten daher die Auffassung, dass Studenten, die außerhalb der Semesterferien eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden in der Woche und an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche ausüben, in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, wenn die Beschäftigung von vornherein auf 50 Arbeitstage befristet ist. Allerdings sind diese Beschäftigungszeiten, wenn der Student im Laufe des Jahres mehrmals befristete Beschäftigungen ausübt, bei dem Zeitraum von 26 Wochen (182 Kalendertage) mitzurechnen (vgl. Abschnitt B 1.2.3.2 des gemeinsamen Rundschreibens vom 06.10.1999).