TOP 1 Neugestaltung des KVdR-Meldevordruckes nach § 201 Abs. 1 SGB V
Sachstand
Der KVdR-Meldevordruck nach § 201 Abs. 1 SGB V sollte hinsichtlich der Umstellung des Meldeverfahrens in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner auf einen maschinellen Datenaustausch zum 1. Juli 1997 überarbeitet werden.
Dabei ist u. a. zu berücksichtigen, daß die den Rentenantrag aufnehmende Stelle den KVdR-Meldevordruck nach § 201 Abs. 1 SGB V weiterhin auszustellen und diesen an die Krankenkasse weiterzuleiten hat. Die Krankenkasse wird jedoch die entsprechende Meldung an den Rentenversicherungsträger maschinell abgeben. Durch diese Verfahrensweise entfällt die bisherige Durchschrift des KVdR-Meldevordruckes nach § 201 Abs. 1 SGB V.
Ferner wäre zu überdenken, inwieweit die sich auf der Rückseite befindlichen Angaben aufgrund der zukünftig zu praktizierenden Verfahrensweise noch erforderlich sind.
Angeregt wird daher, den KVdR-Meldevordruck nach § 201 Abs. 1 SGB V den Erfordernissen des maschinellen KVdR-Meldeverfahrens anzupassen.
Besprechungsergebnis:
Seitens der Besprechungsteilnehmer besteht Einvernehmen, bei der beabsichtigten Überarbeitung des Meldevordrucks u. a. darüber zu entscheiden, ob die bisherige Fassung vom Inhalt und von der Gestaltung her beibehalten werden oder ob eine umfassende Neukonzeption erfolgen soll. Entsprechende Vorschläge werden von den Krankenkassen an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weitergeleitet.
Die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zusammengestellten Entwürfe werden Grundlage für die weitere Erörterung der Angelegenheit anläßlich der Besprechung des KVdR-Gremiums im Frühjahr 1997 sein.
TOP 2 Anrechenbare Vorversicherungszeiten für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR);
Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts an das Bundesverfassungsgericht vom 25.6.1996 zur Bewertung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des GSG
Sachstand
Das Bundessozialgericht hatte am 25.6.1996 in mehreren Fällen über den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner zu entscheiden. Geklagt hatten Versicherte wegen der am 1.1.1993 in Kraft getretenen Regelung des Gesundheitsstrukturgesetzes, nach der für die Erfüllung der Voraussetzungen zur KVdR nur noch Zeiten einer Pflichtversicherung angerechnet werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des GSG).
Die Kläger waren während ihrer Erwerbstätigkeit zunächst krankenversicherungspflichtig, jedoch später wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen versicherungsfrei geworden, aber freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben. Seit Rentenbeginn bzw. Aufgabe der Beschäftigung waren die Kläger weiterhin freiwillig versichert, da sie die erforderliche Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt hatten.
Die Kläger halten die am 1.1.1993 in Kraft getretene Neuregelung über die KVdR-Vorversicherungszeit durch das GSG für verfassungswidrig, da sie in ihrer freiwilligen Versicherung höhere Beiträge zu entrichten haben als bei einer KVdR-Mitgliedschaft.
Das Bundessozialgericht hat die Verfahren (Aktenzeichen: 12 RK 36/95, 12 RK 7/95, 12 RK 41/94, 12 RK 78/94 und 12 RK 69/94) ausgesetzt und beschlossen, diese dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Für ehemalige Beamte und Selbständige hält das Bundessozialgericht die Regelung allerdings für rechtens.
Vor dem Hintergrund dieses Vorlagebeschlusses werden freiwillig versicherte Rentenbezieher Beitragserstattungsansprüche zur Verhinderung einer späteren drohenden Verjährung geltend machen bzw. haben entsprechende Anträge schon gestellt.
Besprechungsergebnis:
Den Krankenkassen wird empfohlen, den betroffenen Rentnern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, wenn und soweit das Bundesverfassungsgericht die Beitragserhebung rückwirkend für verfassungswidrig erklären sollte, und insoweit auf die Einrede der Verjährung in bezug auf die Erstattung der für die Zeit ab 1.1.1993 entrichteten Beiträge zu verzichten. Vorsorgliche Widersprüche gegen die Beitragserhebung oder vorsorgliche Beitragserstattungsanträge sind daher nicht erforderlich. Die Modalitäten eines eventuellen Erstattungsverfahrens werden die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger nach Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abstimmen.
TOP 3 Beitragspflicht von Versorgungsbezügen
Sachstand:
Die Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten richtet sich gemäß § 240 SGB V nach der Satzung der Krankenkasse. Maßgebend ist der Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu gehören alle Geldmittel und geldwerten Vorteile, die der Versicherte verbraucht oder verbrauchen könnte ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Durch Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 15.2.1996 – L 5 K 19/95 – (siehe Anlage) wurde dieser Grundsatz nun durchbrochen. Das LSG hat entschieden, daß Altersrenten aus einem Lebensversicherungsvertrag nur mit ihrem Ertragsanteil der Beitragspflicht im Rahmen der freiwilligen Versicherung unterlägen. Es hat damit die Rechtsprechung des BSG zu dem bis zum 31.12.1988 geltenden Recht (vgl. Urteile vom 25.8.1982 – 12 RK 57/81 – und 19.6.1986 – 12 RK 2...