Nach der ausdrücklichen Formulierung in § 188 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz SGB V kommt die obligatorische Anschlussversicherung nicht zustande, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt. Die Austrittsoption bezieht sich auf solche Sachverhalte, bei denen sich der anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall lückenlos an die bisherige gesetzliche Versicherung anschließt und hierbei eine Absicherung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung begründet wird. Typischerweise dürfte es sich bei solchen Fällen um eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen handeln, wobei auch andere Formen der Absicherung denkbar sind (z. B. staatliche Gesundheitsfürsorge).
Eine explizite Regelung über die Folgen für den Fall einer verspäteten Austrittserklärung enthält die vorgenannte Vorschrift zwar nicht. Die Rechtsfolgen ergeben sich allerdings aus dem systematischen Stellungsgefüge, wonach eine wirksam begründete freiwillige Mitgliedschaft durch Willenserklärung unter den Voraussetzungen des § 191 Nr. 3 SGB V beendet werden kann. Dementsprechend ist eine verspätete Austrittserklärung in eine Kündigung im Sinne des § 191 Nr. 3 SGB V umzudeuten, die wegen der Verweisung auf § 175 Abs. 4 SGB V allen dort genannten Anforderungen unterliegt. Davon geht im Übrigen auch der Gesetzgeber aus (vgl. Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 17/13947, Seite 37). Das bedeutet insbesondere, dass die Kündigungsfrist und die Mindestbindung zu berücksichtigen sind. Bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs ist die maßgebende Mindestbindungsfrist nach § 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V zu beachten. Die sich bei einer verspäteten Austrittserklärung ergebenden Rechtsfolgen treten selbst dann ein, wenn die betroffene Person im Ausnahmefall für eine ggf. kurze Übergangszeit mit einer doppelten Beitragszahlung zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung belastet ist. Diese Konsequenz ist zumutbar, weil für die Vermeidung der unerwünschten Fortsetzung der gesetzlichen Krankenversicherung alleine eine fristgerechte Austrittserklärung gegenüber der Krankenkasse notwendig ist. Die für die Wirksamkeit der Austrittserklärung erforderliche Nachweisführung eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ist dagegen an keine gesetzliche Frist gekoppelt, sodass die Betroffenen über eine ausreichende Zeit für die Wahl eines Krankenversicherungsunternehmens sowie für den Abschluss eines Versicherungsvertrages verfügen.
Keine Sachverhalte im Sinne des § 188 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz SGB V sind dementgegen solche, bei denen zwar eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung begründet wird, deren Beginn sich jedoch nicht nahtlos an die vorangegangene Versicherungspflicht, sondern an den nachgehenden Leistungsanspruch anschließt, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 oder 3 SGB V vorliegen. Diese Sachverhalte unterliegen den Rechtsfolgen des § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V, sodass die obligatorische Anschlussversicherung nicht zustande kommt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die betroffene Person die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegenüber der zuständigen Krankenkasse nachweist. Der zweiwöchigen Frist für die Austrittserklärung kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.