hier: Feststellung des im Störfall in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtigen Wertguthabens für Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld
Um den im Störfall beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens bestimmen zu können, haben Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsphase einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV vom Zeitpunkt der tatsächlichen Bildung des Wertguthabens an mindestens kalenderjährlich die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und des in diesem Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (SV-Luft) festzustellen (§ 23b Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV). Die SV-Luft ist auch dann zu bilden, wenn im jeweiligen Monat kein weiteres Wertguthaben angespart wurde. Dabei sind alle Zeiten, in denen Beitragspflicht zum jeweiligen Versicherungszweig besteht, also auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, mit einzubeziehen. Für beitragsfreie Zeiten, z.B. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, ist keine SV-Luft zu bilden. Entsprechende Ausführungen enthält das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 31.3.2009 unter Abschnitt 4.6.2 und 4.6.2.1.
In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wird bei Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen, für die Bildung der SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ein fiktives Entgelt in Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III zugrunde gelegt (§ 232a Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 6 SGB VI). In der Arbeitslosenversicherung ist für die Bemessung der Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld hingegen kein fiktives Entgelt anzusetzen.
Bislang ist für Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld nicht eindeutig beschrieben, in welcher Höhe beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Arbeitsphase einer Wertguthabenvereinbarung in der Arbeitslosenversicherung zur Bildung der SV-Luft zugrunde zu legen ist.
Zeiten, in denen neben dem Bezug von Kurzarbeitergeld kein tatsächliches Entgelt gezahlt wird und aufgrund dessen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu erheben sind, sind in der Arbeitslosenversicherung nicht als beitragsfreie Zeiten anzusehen, für die keine SV-Luft zu bilden ist. Für die Bestimmung der SV-Luft in der Arbeitslosenversicherung werden analog die Regelungen angewendet, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Bezug von (Saison-)Kurzarbeitergeld vereinbart haben (vgl. Abschnitt V.4.3.4 des Gemeinsamen Rundschreibens zum Saison-Kurzarbeitergeld vom 11.7.2007). Danach sind bei Bezug von Kurzarbeitergeld zur Bildung der SV-Luft neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ein fiktives Entgelt in Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III zugrunde zu legen.